Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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5.2.13.1 Problemstellung

In einer Welt von Mindesteigenmittelanforderungen von 8% der risikogewichteten Aktiva (RWA) ent-

34 spricht ein Risikogewicht von 1250% einer 1:1 Reservierung von Eigenmitteln für ein Aktivum . Es gibt keine höheren Risikogewichte. Kompliziert wird es dadurch, dass die erforderlichen Eigenmittel unter Basel III für eine RWA-Grösse von im Weiteren beispielhaften 100 nicht mehr 8%, also 8 entsprechen, sondern – je nach Bank – einen den Betrag 8 deutlich übersteigenden Betrag. Weil die Vorschriften individuell sehr verschieden ausfallen können, lässt sich das Risikogewicht allerdings nicht zum Ausgleich einfach anpassen, beispielsweise senken auf 1000%, weil die Mindesteigenmittelvorschrift sodann gesamthaft 10% wäre. Banken, welche schliesslich 150% oder mehr der Mindestvorschriften an Eigenmitteln halten müssen (Puffer plus zusätzliche erforderliche Eigenmittel), halten für ein ursprünglich mit 1250% Risikogewicht versehenes Aktivum mit Bilanzwert 8 dann aber nicht mehr Eigenmittel von 8, sondern von 12. Der Nominalwert des Aktivums ist aber immer noch 8, weshalb argumentiert wird, dass für ein Aktivum mit Totalverlustpotential von 8 die Bank 12 halten muss, was widersinnig sei.

5.2.13.2 Wahlrecht des CET1-Abzuges

Der Vorschlag für diese Behandlung stammt von Bankenseite. Ein CET1-Abzug ist auf den ersten Blick eine strenge Behandlung, weil die Kapitalanforderung betreffend das RWA nicht ausschliesslich mit Kapital von dieser Qualität zu halten wären.

Im Basler Ausschuss ist dieser von der Nationalen Arbeitsgruppe unterstützte Vorschlag aber umstritten und wird mehrheitlich abgelehnt.

5.2.14 Unzulässigkeit der Finanzierung eigener Kapitalinstrumente

Art. 17 Abs. 2 E-ERV hält fest, dass anrechenbare Eigenmittel im Zeitpunkt der Ausgabe in keiner Art und Weise aus bestehenden Mitteln der Bank finanziert sein dürfen. Steht dem Investment eines Dritten in CET1, AT1 oder in ein Tier2-Kapitalinstrument der Bank ein Kredit in vergleichbarer Höhe gegenüber, so muss die Bank der FINMA nachweisen können, dass der Kreditzweck von der Investition in das Eigenkapital bzw. das Kapitalinstrument unabhängig ist. Hierfür kann z.B. die Kreditdokumentation herangezogen werden.

5.3 Regelungsgegenstand des FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken

Zur Entlastung der ERV einerseits und der Darlegung technischer Ausführungsbestimmungen andererseits soll das bisher bestehende FINMA-Rundschreiben 08/34 Anpassung Kernkapital Banken um zusätzliche Bestimmungen wesentlich ausgebaut und daher in das neue FINMA-RS 13/x Anrechenba-

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re Eigenmittel Banken überführt werden .

Neben einigen in Ziff. 5.2.1.1 erwähnten Verschiebungen früherer ERV-Bestimmungen zum Ergänzungskapital in das Rundschreiben enthält der Entwurf technisch gehaltene Bestimmungen zum CET1-Kapital ausgewählter Banken (an entsprechender Stelle – soweit notwendig – erwähnt), sowie zum Forderungsverzicht (Rz 6.17–6.29) und zum PONV (Rz. 6.37–6.49).

Schliesslich werden in Teil II die bestehenden Spezialbestimmungen für Banken mit international anerkannten Rechnungslegungsstandards weitgehend weitergeführt und eher formelle Änderungen vorgeschlagen (u.a. die Aufhebung von 2 der 3 Anhänge und die Überführung der wesentlichen Korrektu-

34 Aktivum mit Bilanzwert 8 wird durch Risikogewicht 1250% zu einem RWA von 100. Die Mindestanforderung von 8 entspricht dem Bilanzwert. 35 Im aktuellen Entwurf ist diese Erweiterung als Teilrevision konzipiert, ein Entscheid, welcher aber im Lichte der Anpassungen noch zu prüfen ist. / 37/87