Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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6 Erforderliche Eigenmittel unter Basel III
6.1 Geltendes Recht und dessen Schwächen
Das geltende Recht hat in der Krise insbesondere folgende Schwächen aufgezeigt, die vor allem international tätige Grossbanken betrafen, nicht jedoch die grosse Mehrzahl der Banken in der Schweiz:
• ungenügende Eigenmittelpuffer über den dauernd zu erfüllenden regulatorischen Mindestanforde-
rungen, in Form hochwertiger Eigenmittel, die Verluste absorbieren können;
• ungenügende Eigenmittelunterlegung bestimmter Gegenparteirisiken im Derivate- und Repo-
Geschäft.
Diese Defizite der aktuellen Regulierung werden durch die Anpassung der Eigenmittelvorschriften unter Basel III bereinigt. Daneben gibt es Detailanpassungen, etwa Risikogewichtungen für Aktiva, die bisher via Abzug von den Eigenmitteln unterlegt wurden, oder punktuelle geänderte Vorschriften bei der Verwendung externer Ratings für regulatorische Zwecke.
6.2 Änderungen der ERV und FINMA-RS unter Basel III
6.2.1 Neudefinition des Umfangs erforderlicher Eigenmittel
Neben der wie bisher mit der Banklizenz verknüpften Vorgabe an die dauernd mindestens zu haltenden Eigenmitteln – den Mindestanforderungen – führt Basel III neu einen zusätzlichen Eigenmittelpuffer und einen antizyklischen Puffer, je in Form von CET1-Kapital, ein. Die Eigenmittelanforderungen in Höhe dieser Puffer müssen im Grundsatz ebenfalls erfüllt werden – im Gegensatz zu den Mindestanforderungen aber nicht permanent. D.h. die Pufferanforderungen dürfen – damit die Puffer ihre Funktion der Verlusttragung auch wahrnehmen können – unter besonderen, nicht planbaren Umständen zeitweilig unerfüllt bleiben, wie etwa einer Finanzkrise, von der das Institut materiell betroffen ist. Schliesslich wird entsprechend den Basler Mindeststandards weiterhin von den Banken erwartet, dass sie zusätzliche Eigenmittel halten. Diese Neudefinition der erforderlichen Eigenmittel bildet Gegenstand des neuen einleitenden Artikels 32e des E-ERV zum Allgemeinen bzgl. der erforderlichen Eigenmittel. In den ebenfalls revidierten oder neuen Artikeln 33, 33a, 33b und 34 finden sich nähere Ausführungen zu den Mindestanforderungen, den beiden Puffern sowie den zusätzlichen Eigenmitteln. Die Gesamtheit dieser vier Grössen stellt die erforderlichen Eigenmittel dar. Inhaltliche Änderungen bringt Basel III auch in Bezug auf das Verständnis von „Säule 1“ und „Säule 2“. Unter Säule 1 werden neu alle internationalen Mindeststandards verstanden, während unter Säule 2 nationale Abweichungen im Sinne von Verschärfungen gegenüber den internationalen Mindeststandards verstanden werden. Aufgrund dieser geänderten Logik sind zur Vermeidung von Missverständnissen die Begriffe „Säule 1“ und „Säule 2“ in E-ERV Art. 33 und 34 gestrichen worden und aus Konsistenzgründen in E-ERV Art. 35 auch der Zusatz „Säule 3“.
Während die bisherige ERV in Art. 33 Abs. 1 forderte, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts die erforderlichen Eigenmitteln desselbigen dauernd übersteigen müssen, wird diese stets einzuhaltende und mit der Banklizenz verknüpfte Vorgabe an die absolut minimale Kapitalausstattung neu in Form dreier dauernd einzuhaltender Mindestkapitalquoten in Bezug auf die nach Risiko gewichteten
bis
Aktiva bzw. Positionen formuliert (vgl. E-ERV Art. 33 Abs. 1 und 3 ). Es sind dies nach Basel III die CET1-Quote, die Tier-1-Quote und die Gesamtkapitalquote in Höhe von 4.5%, 6.0% bzw. 8.0% der risikogewichteten Positionen. Die Gesamtkapitalquote von 8.0% gilt bereits ab 1.1.2013 vollumfänglich. Für die CET1- und Tier-1-Quote gelten hingegen zeitweilig leicht reduzierte Mindestwerte in Höhe von 3.5% (in 2013) und 4.0% (in 2014) für die CET1-Quote sowie 4.5% (in 2013) und 6.0% (in 2014) für die Tier-1-Quote (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 125f E-ERV).
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