Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
Anstatt minimale Quoten für anrechenbare Eigenmittelbestandteile gemessen an den risikogewichteten Positionen zu definieren, hätte man die Mindestanforderungen auch in der bisherigen ERV-Logik äquivalent in Bezug auf die erforderlichen Eigenmittel ausdrücken können. So entspricht seit jeher unter den Basler Mindeststandards die Gesamtheit der anrechenbaren Eigenmittel in Höhe von 100% der erforderlichen Eigenmittel einer Gesamtkapitalquote in Höhe von 8% der gewichteten Positionen. Handherum entsprechen somit die gewichteten Positionen dem Zwölfeinhalbfachen der erforderlichen Eigenmittel (12.5 * 8% = 100% der gewichteten Positionen ist 12.5 * 100% = 1250% der erforderlichen Eigenmittel). Die minimalen Basel-III-Kapitalquoten mathematisch äquivalent in Bezug auf die erforderlichen Eigenmittel statt in Bezug auf die gewichteten Positionen zu formulieren, wäre aus kommunikationstechnischer Sicht aber unglücklich, sind unter Basel III doch die CET1-Quote, die Tier-1- Quote und die Gesamtkapitalquote der relevante Standard. Dies erklärt auch die rein redaktionellen Anpassungen in E-ERV Art. 33 Abs. 2 Bst. a bis d sowie in Art. 63 Abs. 1 und 2 um den Faktor 12.5 im Vergleich zur bisherigen Fassung.
Mit Basel III neu eingeführt werden erforderliche Eigenmittel für Risiken aus Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien sowie für Risiken möglicher Wertanpassungen aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivaten (vgl. Bst. e und f von Art. 33 Abs. 2 E-ERV). Hierauf wird in Abschnitt 6.2.2 näher eingegangen.
Die Eckpunkte des mit Basel III explizit eingeführten Eigenmittelpuffers besteht, werden via den neuen Art. 33a E-ERV reguliert. Mittels dieses fixen Puffers soll die Widerstandsfähigkeit in Form verbesserter Verlusttragfähigkeit des Bankensystems in Krisenzeiten verbessert werden. Hierzu haben Banken „in guten Zeiten“ CET1 im Umfang des Eigenmittelpuffers zu halten, der in Krisenzeiten zur Abfederung bzw. Deckung von Verlusten dient. Der Eigenmittelpuffer beträgt 2.5% des Totals der risikogewichteten Positionen. Er wird in Art. 33b E-ERV ergänzt durch den variablen antizyklischen Puffer, mit dem die Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken verbessert werden soll, die in Verbindung mit übermässigem Kreditwachstum stehen. Entsprechend wird die Höhe dieses variablen Puffers spezifisch in Funktion eines effektiv beobachteten übermässigen Kreditwachstums an den privaten Sektor bestimmt, wobei die international verbindliche maximale Höhe auf 2.5% der gewichteten Positionen beschränkt ist (national könnte nach Basler Mindeststandards auch darüber hinaus gegangen werden, was derzeit nicht vorgesehen ist). Durch das „Anschalten“ dieses variablen Puffers soll via entsprechend erhöhte Eigenmittelanforderungen eine antizyklische Wirkung generiert werden.
Umsetzungsaspekte des antizyklischen Puffers, etwa die Regelung diesbezüglicher Zuständigkeiten, werden derzeit in einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Eidg. Finanzdepartements (EFD) zusammen mit der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank erörtert. Die weiteren Ausführungsbestimmungen zum antizyklischen Puffer werden in dieser Arbeitsgruppe separat erarbeitet. Nach Basel III wird der Puffer international erst ab 2016 schrittweise eingeführt werden, bis er ab 2019 vollumfänglich gilt. Bei exzessivem Kreditwachstum können die Mitgliedsländer den Puffer aber auch schon vor 2016 anwenden. Das EFD plant eine Anhörung für den antizyklischen Puffer für November 2011. Ebenfalls im November 2011 soll – in Umsetzung eines Auftrags im Bundesratsbeschluss vom 17. August 2011
– die Anhörung zu einer stärkeren Risikogewichtung bei Wohnliegenschaften stattfinden. Der entsprechend zu ändernde Anhang 4 der ERV soll gemäss Bundesrat eine differenzierte Risikogewichtung nach Tragbarkeit durch den Kreditnehmer und eine Risikogewichtung von 100% bei einem Belehnungsgrad von über 80% des Verkehrswertes vorsehen. Auslöser des Bundesratsbeschlusses war die andauernde erhöhte Kreditvergabe bei den Schweizer Banken für Wohnimmobilien als Folge der vorteilhaften Zinssituation, wobei die Banken im zunehmenden Wettbewerb die Tragbarkeits- und Belehnungsbestimmungen teilweise wieder weniger streng handhaben.
Abbildung 1 präsentiert schematisch die neuen Mindestanforderungen in Form der Kapitalquoten nach Basel III und die zugehörigen Übergangsbestimmungen. In Form von CET1 zu erfüllende Anforderungen sind hierbei grün dargestellt: einerseits jene innerhalb der Mindestanforderung nach Art. 33 und andererseits jene des Eigenmittelpuffers nach Art. 33a und des antizyklischen Puffers nach Art. 33b.
/ 44/87