Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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antizyklischer Puffer Art. 33b ≤2.5%

Eigenmittelpuffer Art. 33a 2.5%

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Abbildung 1: Neue Mindestkapitalquoten, Eigenmittelpuffer und antizyklischer Puffer nach Basel III

sowie zugehörige Übergangsbestimmungen

Nicht detailliert in den E-ERV aufgenommen wurde bewusst ein von Basel III vorgesehener fixer quantitativer Mechanismus des Gewinnrückbehalts zur Äufnung eines ungenügenden Puffers. Es wird namentlich im konkreten Einzelfall als zielführender erachtet, via Ausführungsbestimmungen ein breites Instrumentarium an aufsichtsrechtlichen Massnahmen bei Unterschreitung der Puffervorgaben zur Verfügung zu haben, zu denen nota bene auch Vorgaben an das Institut hinsichtlich des Gewinnrückbehalts im Sinne der Basler Mindeststandards zählen. Dieses Instrumentarium ist im seit 1. Juli 2011 in Kraft befindlichen FINMA-Rundschreiben 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ als Konkretisierung langjähriger Aufsichtspraxis nun auch transparent dokumentiert. Insofern kennen die Schweizer Vorschriften bereits heute einen konkreten Eigenmittelpuffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel, die überdies in Funktion risikoorientierter Kriterien in ihrer Höhe unterschiedlich ausgestaltet sind.

Gegeben die neuen, mehr als nur eine Erwartungshaltung darstellenden Basler Vorgaben an das Halten von Puffern nach E-ERV Art. 33a und 33b, waren die geltenden Bestimmungen von Art. 34 zu revidieren. Die neuen Absätze 1 und 2 des Art. 34 E-ERV reflektieren dies in Konsistenz mit dem auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Bst. b FINMAG erlassenen FINMA-Rundschreibens 11/2. Nicht explizit in den E-ERV aufgenommen wurde bewusst die maximale Höhe der nach Risikoeinteilung differenzierbaren zusätzlich erforderlichen Eigenmittel. Dieser Punkt wurde in der nationalen Arbeitsgruppe mehrfach erörtert. Da die zusätzlich zu haltenden Eigenmittel kein bewilligungsrelevantes Minimum im Sinne der Mindestanforderungen darstellen, erachtet die FINMA eine solche Definition in der ERV für nicht notwendig.

Abbildung 2 verdeutlicht das Zusammenspiel von anno 2015 bzw. 2019 vollumfänglich geltenden Mindestanforderungen und den Puffern nach Basel III einerseits mit den nach Aufsichtskategorien differenzierten Eigenmittelzielgrössen nach FINMA-RS 11/2 andererseits. Letztere werden vollumfänglich per Ende 2016 gelten. Für die Aufsichtskategorien 2 bis 5 definiert das FINMA-RS 11/2 Eigenmittelzielquoten, die oberhalb der minimal zu erfüllenden Gesamtkapitalquote von 8% der risikogewichteten Positionen angesiedelt sind. Diese Zielquoten sind durch die blau-grünen Säulen dargestellt. Diese Einfärbung soll veranschaulichen, dass die erforderlichen Eigenmittel typischerweise eine Mischung

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