Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Sofern der antizyklische Puffer (vgl. Art. 33b E-ERV bzw. linke Seite der Abbildung) in Höhe von bis zu 2.5% der risikogewichteten Positionen aktiviert würde, erhöhen sich die Puffer insgesamt entsprechend (spätestens 12 Monate nach Ankündigung einer solchen Erhöhung). Aus Konsistenzgründen und damit der antizyklische Puffer seine Wirkung entfalten kann, gilt eine solche Erhöhung gleichsam auch für die schlussendlich durch Banken einzuhaltenden Eigenmittelzielgrössen. Der antizyklische Puffer ist dabei wie der Eigenmittelpuffer ausnahmslos mit CET1 zu alimentieren.
Als Ausfluss der explizit quantifizierten zusätzlich erforderlichen Eigenmittel als Bestandteil internationaler Eigenmittelvorschriften ergibt sich auch ein Revisionsbedarf am bisherigen Art. 34 ERV. Die bisher in Absatz 1 des Artikels verankerte Erwartungshaltung an einen unbestimmten Betrag zusätzlicher Eigenmittel wird partiell durch den neuen CET1-basierten Eigenmittelpuffer nach internationalen Mindeststandards im Umfang von mindestens 2.5% der risikogewichteten Positionen gemäss Art. 33a E-ERV ersetzt. Gleichwohl gilt das bereits mit Basel II eingeführte Prinzip grundsätzlich weiter, dass Aufsichtsbehörden von den Banken erwarten und fordern können sollten, eine Eigenmittelausstattung über dem regulatorischen Minimum zu haben. Dies ist die Grundlage für revidierten Absätze von Artikel 34 E-ERV.
Operationalisiert wird dieses Prinzip in Form des bereits auf Basis des heutigen ERV Art. 34 erlassenen FINMA-RS 11/2. Für Institute der Aufsichtskategorie 5, d.h. die grosse Mehrzahl, werden dabei standardmässig keine über den CET1-basierten Eigenmittelpuffer hinausgehenden Anforderungen an zusätzlich zu haltende Eigenmittel definiert. Nur für die Aufsichtskategorien 2 bis 4 sind standardmässig höhere Eigenmittelpuffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel definiert, die aber nun im Umfang der Basler Mindeststandards durch CET1 erfüllt werden müssen.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass auf Basis des Absatzes 3 von Artikel 34 auch weiterhin im begründeten Einzelfall zusätzliche Eigenmittelanforderungen definiert werden können, die nicht Gegenstand der bewilligungsrelevanten Mindestanforderungen sind. Siehe hierzu auch Abschnitt 11.1.3.
6.2.2 Höhere Unterlegung von Gegenparteirisiken
Gegenpartei-Kreditrisiken von Derivaten und Repo- oder repoähnlichen Geschäften müssen bereits heute analog zu anderen Kreditrisiken mit Eigenmitteln unterlegt werden. Es gibt drei Methoden, nach denen für ausstehende Derivat-Kontrakte ein Kreditäquivalent bestimmt werden kann (ERV Art. 42): die Marktwertmethode, die Standardmethode und die sogenannte EPE-Modellmethode39
. Bei Letzterer werden bankeigene Modelle verwendet, um das potenzielle zukünftige Engagement und das Wiederbeschaffungsrisiko abzuschätzen. Repo- oder repoähnliche Geschäfte werden wie gesicherte Kredite mit Eigenmitteln unterlegt.
Gegenparteirisiken obengenannter Geschäfte haben bei mehreren international tätigen Banken seit dem Ausbreiten der Finanzkrise von 2007/2008 zu erheblichen Verlusten geführt und waren nicht ausreichend mit Eigenmitteln unterlegt. Ausserdem haben sie auf dem Höhepunkt der Krise 2008 erheblich zu der grossen Unsicherheit in den Finanzmärkten beigetragen und somit das Finanzsystem destabilisiert.
Die unter Basel II für Gegenparteirisiken vorgeschriebene Unterlegung mit Eigenmitteln hat sich in verschiedenen Bereichen als nicht ausreichend erwiesen:
• Zahlungsausfälle oder Herabstufungen der Kreditwürdigkeit von Gegenparteien ereigneten sich
ausgerechnet dann, wenn die Marktvolatilitäten und demzufolge auch die Kreditengagements höher waren als üblich. Dieses zusätzliche Korrelationsrisiko ist in der heutigen Regulierung nicht adäquat abgedeckt.
39 EPE = Expected Positive Exposure / 47/87