Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

FINMA-RS 11/2 Basler Mindeststandards zu Eigenmitteln

13%

antizyklischer Puffer

≤2.5%

Art. 33b

10.5%

Eigenmittelpuffer

2.5%

Art. 33a

8%

T2

AT1

Abbildung 2: Zusammenspiel der Mindestanforderungen und der Puffer nach Basel III mit den

Eigenmittelzielgrössen nach FINMA-RS 11/2

diverser Kapitalbestandteile bzw. -qualitäten sind, wie sie durch die Mindestkapitalquoten und den CET1-Eigenmittelpuffer nach Basel III definiert werden. Die Aufsichtskategorie 1 repräsentiert systemrelevante Banken, für welche die Eigenmittelzielgrössen nicht durch FINMA-RS 11/2 geregelt werden, sondern durch die „Too big to fail“ (TBTF)-Regulierung, die nicht Gegenstand dieser Anhörung ist. Auch das FINMA-RS 11/2 bildet nicht Gegenstand der Anhörung – eine diesbezügliche Anhörung fand bereits im ersten Quartal 2011 statt.

Die Eigenmittelzielgrössen nach FINMA-RS 11/2 sind so definiert, dass sie für die Aufsichtskategorie 5, in der sich die überwiegende Mehrzahl an Instituten befindet, einen Eigenmittelpuffer gerade in Höhe des Basler Eigenmittelpuffers implizieren. Nur für die Aufsichtskategorien 4, 3 und 2 werden höhere Eigenmittelpuffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel definiert, die über die Basler Mindeststandards hinausgehen. Diese Verschärfung ist am höchsten für die Aufsichtskategorie 2, in der jedoch nur eine Handvoll Institute enthalten ist.

Der Eigenmittelpuffer im Umfang von 2.5% der risikogewichteten Positionen ist entsprechend der Basler Vorgabe (vgl. Art. 33a E-ERV bzw. linke Seite der Abbildung) in Form von CET1 zu halten. Ein darüber hinausgehender Puffer bzw. zusätzlich erforderliche Eigenmittel, wie sie für die Aufsichtskategorien 4, 3 und 2 gelten, können alternativ auch aus anderen Kapitalkomponenten bestritten werden, bis hin zum Einsatz sogenannter „CoCos“ mit hohem Triggerpunkt (7% CET1). Diesbezügliche Einzelheiten wird die FINMA zu einem späteren Zeitpunkt publizieren, sobald die entsprechenden Eckpunkte im Rahmen der TBTF-Regulierung fixiert sind.

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