Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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• Marktwert-Verluste durch Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kredit-
risikos (CVAs = Credit Valuation Adjustments) waren nicht mit Eigenmitteln unterlegt, obwohl ein sehr substantieller Anteil der erlittenen Verluste durch CVAs aufgetreten ist und nicht durch tatsächliche Zahlungsausfälle.
• Die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung und Abhängigkeit von grossen international tätigen
Finanzintermediären untereinander hat sich als stärker herausgestellt als dies in den heutigen Regeln berücksichtigt ist.
• Das Glattstellen und Wiederbeschaffen von Derivat-Kontrakten nahm mehr Zeit in Anspruch als
bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel angenommen wurde. Insbesondere dann, wenn dies eine grosse Zahl von Kontrakten gleichzeitig betraf oder wenn komplexe, illiquide oder in ihrem Wert umstrittene Kontrakte und Wertpapiere im Spiel waren.
• Bei der Anrechnung als Sicherheiten wurden Verbriefungspapiere bisher gleich behandelt wie
einfache Firmen-Schuldtitel mit gleichem Rating, obwohl Verbriefungspapiere viel stärkeren Preisschwankungen unterworfen waren als Firmen-Schuldtitel mit gleichem Rating.
Unter Basel III wird die derzeit ungenügende Unterlegung der oben genannten Risiken verbessert werden. Im Einzelnen werden die nachfolgenden Anpassungen vorgenommen.
6.2.2.1 Änderungen in der EPE-Modellmethode zur Berechnung der Kreditäquivalente
• Instrumente bei denen die Höhe des Engagements direkt an die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei
gekoppelt ist („specific wrong-way risk“) müssen neu gesondert behandelt und mit mehr Eigenmitteln unterlegt werden.
• Stress-Kalibrierung: In der EPE-Modellmethode sind die Kreditäquivalente neu zweimal zu be-
rechnen. Einmal mit möglichst aktueller Kalibrierung des Modells und einmal mit einer Kalibrierung anhand einer historischen Stressperiode. Ausschlaggebend sind jene Kreditäquivalente, die bankweit die höheren Eigenmittelanforderungen generieren. Damit soll unter anderem die prozyklische Wirkung der Eigenmittelregeln verringert werden.
• Die Methode für die Kreditäquivalente von gesicherten Derivaten wird geändert, so dass sie eine
konservative Schätzung des Kreditengagements über ein ganzes Jahr liefert.
Das FINMA RS-08/19 Kreditrisiken Banken regelt die Bestimmungen zur EPE-Modellmethode mit Verweis auf die Basler Mindeststandards, die neu auch den Basel-III-Text umfassen (vgl. Rz 2.2.1 und 102 E-FINMA-RS 08/19). Oben genannte Änderungen werden via diesen aktualisierten Verweis in Schweizer Recht umgesetzt.
6.2.2.2 Revidierte Standards für die Anerkennung von Sicherheiten
Im Zusammenhang mit Derivaten und Repo- oder repo-ähnlichen Geschäften sind die Standards für die Anerkennung von Sicherheiten verschärft worden. In gewissen Fällen wird die Annahme einer längeren Mindesthaltedauer verlangt (E-FINMA-RS-08/19 Rz 163), die aufsichtsrechtlichen Standard-Haircuts für Verbriefungspositionen wurden erhöht (E-FINMA-RS-08/19 Rz 148) und Wiederverbriefungspositionen werden nicht mehr als Sicherheiten anerkannt (E-FINMA-RS-08/19 Rz 123.1).
6.2.2.3 Neue CVA-Eigenmittelanforderung (E-ERV Art. 41a, RS-08/19 Rz 392-396)
CVAs (Credit Valuation Adjustments) sind Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenpartei-Kreditrisikos. Die Basel-II-Regeln für die Eigenmittelunterlegung berücksichtigen zwar das Risiko eines Zahlungsausfalls der Gegenpartei, aber nicht das Risiko von Marktwertverlusten durch CVAs. Für alle bilateralen Derivat-Kontrakte gibt es deshalb neu eine zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Risiko, dass sich die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei verschlechtern kann. Diese CVA-Eigenmittelanforderung ist relativ materiell und betrifft alle Banken, welche bilaterale Derivat-Kontrakte eingehen. Repo- oder repo-ähnliche Geschäfte unterliegen normalerweise nicht dieser Eigenmittelan-
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