Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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forderung, aber die FINMA könnte deren Einschliessung verlangen, falls erhebliche CVA-Risiken durch solche Geschäfte vorhanden sind. Geschäfte, deren Pflichterfüllung durch eine zentrale Gegenpartei garantiert wird, sind von der CVA-Eigenmittelanforderung befreit.

Die vorgeschriebene Methode zur Berechnung der CVA-Eigenmittelanforderung ergibt sich aus den gewählten Methoden im Kredit- und Marktrisikobereich:

• Der fortgeschrittene Ansatz, der von Banken mit internen EPE- und Marktrisikomodellen verwen-

det wird, ist mit einem Verweis auf die Basler Texte geregelt. Er besteht aus einer Simulation von Credit Spread Bewegungen aller Gegenparteien sowie deren Auswirkungen auf die CVA und ist grundsätzlich gleich kalibriert wie die Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken im Handelsbuch.

• Der für alle anderen Banken relevante Standardansatz ist in Rz 396 E-FINMA-RS 08/19 beschrie-

ben. Er basiert auf den Kreditäquivalenten und Restlaufzeiten der Derivat-Kontrakte und auf ratingabhängigen Risikogewichten, die anhand historischer Credit Spread Bewegungen zu Stresszeiten kalibriert wurden. Die Berechnungsformel für den Standardansatz geht nicht davon aus, dass sich die Kreditwürdigkeit aller Gegenparteien gleichzeitig verschlechtert, sondern unterstellt eine paarweise Korrelation von 25% zwischen den Veränderungen der Credit Spreads verschiedener Gegenparteien.

In beiden Ansätzen dürfen CDS-Absicherungen risikomindernd berücksichtigt werden.

Behandlung bereits gebildeter CVAs: Verluste, die bereits prospektiv in Form von CVAs anerkannt wurden, werden bei einem tatsächlichen Zahlungsausfall der Gegenpartei nicht mehr anfallen. Dementsprechend werden bereits gebildete CVAs vom Kreditäquivalent der betreffenden Derivat-Kontrakte abgezogen (E-FINMA-RS-08/19 Rz 380.1).

6.2.2.4 Höhere Risikogewichte für Engagements gegenüber Finanzintermediären beim auf inter-

nen Ratings basierenden Ansatz (IRB)

Für Kreditrisiken gegenüber grossen beaufsichtigten Finanzintermediären (ab einer Bilanzsumme von mindestens 100 Mrd. USD) und für Kreditrisiken gegenüber unbeaufsichtigten Finanzintermediären (unabhängig von ihrer Grösse) wird die Asset-Korrelation, ein Parameter bei der Bestimmung der Risikogewichte im IRB-Ansatz, um den Faktor 1.25 angehoben. Dies führt bei IRB Banken zu um 25% höheren Risikogewichten für alle Kreditengagements gegenüber solchen Finanzintermediären.

Der IRB-Ansatz wird per Verweis auf die Basler Mindeststandards geregelt (E-FINMA-RS-08/19 Rz 266). Entsprechend wird diese Regel via einen aktualisierten Verweisen in Schweizer Recht umgesetzt.

6.2.2.5 Eigenmittelunterlegung von Kontrakten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt

werden (inklusive börsengehandelte Kontrakte)

Die genauen Bestimmungen hierzu sind vom Basler Ausschuss noch nicht endgültig verabschiedet worden, sollen aber noch im 2011 veröffentlicht werden.40

Im Folgenden wird die FINMA-Interpretation des aktuell diskutierten Entwurfs erläutert.

Bei zentralen Gegenparteien (CCPs für Central Counterparties) handelt es sich um Clearing Häuser, die zwischen die beiden Handelsparteien treten und die gegenseitige Pflichterfüllung des Kontrakts garantieren. Neu sollen Gegenparteirisiken gegenüber CCPs im Zusammenhang von Derivaten und Repo-artigen Geschäften mit einem Risikogewicht von 2% behandelt werden (heute 0%). Hierbei wer-

40 Gemäss einer Pressemitteilung der BIZ vom 28.9.2011 wird zu diesem Entwurf eine Konsultation durchgeführt, bevor er definitiv verabschiedet wird: http://www.bis.org/press/p110928.htm / 49/87