Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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den die Kreditäquivalente genau gleich bestimmt wie für bilaterale Kontrakte (Derivate: E-ERV Art. 42- 45, siehe v.a. Art. 42 Abs. 5, und E-FINMA-RS 08/19 Rz 16-102, Rz 200-201; Repo- und repoähnliche Geschäfte: E-FINMA-RS 08/19 Rz 199). Direkte Gegenparteirisiken gegenüber CCPs sind von der CVA-Eigenmittelanforderung befreit.
Ausserdem müssen Banken, die als Clearing Member für diese Produkte figurieren, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds der CCP mit Eigenmitteln unterlegen (E-ERV Art. 33 und Art. 56a).
Die hier beschriebene bevorzugte Behandlung (2% Risikogewicht und Befreiung von der CVA-Eigenmittelanforderung) gilt nur für die direkte Beziehung zwischen Clearing Member und CCP. Die Beziehung zwischen Clearing Members und ihren Kunden muss, sofern deren Pflichterfüllung nicht von der CCP garantiert wird, in diesem Zusammenhang hingegen von beiden Parteien (Clearing Member und Kunde) wie ein bilateraler Kontrakt unterlegt werden (d.h. Risikogewicht des Kunden oder des Clearing Members, und bei Derivaten Einschluss in die CVA-Eigenmittelanforderung). Dies schliesst nota bene auch diejenigen Kontrakte mit einem Kunden ein, die die Bank als Clearing Member „auf der anderen Seite“ gewissermassen spiegelbildlich abwickelt und auch diejenigen bei denen die Clearing Member Bank für den Kunden Kommissionär ist und gegenüber der CCP die Pflichterfüllung des Kunden garantiert. In all diesen Fällen ist die Bank dem Kreditrisiko des Kunden ausgesetzt und muss dieses wie bei einem bilateralen Kontrakt mit Eigenmitteln unterlegen. Umgekehrt trägt eine Bank, die sich als Kunde eines Clearing Members indirekten Zugang zur CCP verschafft, im Allgemeinen das Kreditrisiko dieses Clearing Members und muss dieses wie bei einem bilateralen Kontrakt mit Eigenmitteln unterlegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn erstens die von der Bank hinterlegten Sicherheiten derart aufbewahrt sind, dass sie im Falle einer Insolvenz des Clearing Members nicht verloren gehen (Segregation), und zweitens Vorkehrungen bestehen, so dass im Fall einer Insolvenz des Clearing Members alle Kontrakte mit grosser Wahrscheinlichkeit an einen anderen Clearing Member oder an die CCP transferiert und weitergeführt werden können (Portability). Wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kommen reduzierte Risikogewichte zur Anwendung und die CVA-Eigenmittelanforderung entfällt.
Zum besseren Verständnis betrachte man die nachstehende Abbildung. Sie illustriert die Basel-III Eigenmittelunterlegung von Gegenparteirisiken aus Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden:
Dabei bedeutet EAD (Exposure at Default) das Kreditäquivalent, RW (Risk Weight) das Risikogewicht, „CVA charge“ die CVA-Eigenmittelanforderung und „DF charge“ die Eigenmittelanforderung für Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (DF für Default Funds) der zentralen Gegenpartei (CCP für Central Counterparty). Wie oben erwähnt gibt es für den Kunden eine Reduktion, wenn Segregation und Portability gegeben sind.
Die Regeln unterscheiden sich nicht zwischen OTC- und börsengehandelten Kontrakten. Ausschlaggebend ist allein, ob eine CCP die Pflichterfüllung garantiert oder nicht. Für Repo- und repo-ähnliche Geschäfte ist es genau gleich, ausser dass die CVA-Eigenmittelanforderung entfällt.
Aufgrund der vom Basler Ausschuss durchgeführten quantitativen Wirkungsstudien ist davon auszugehen, dass sich die Eigenmittelanforderungen für bilaterale Derivate und repo-ähnliche Geschäfte im Durchschnitt mindestens verdoppeln werden. Die grösste Rolle spielt dabei die neue CVA-Eigenmittelanforderung. Insgesamt sind natürlich diejenigen Banken stärker betroffen, die einen grossen Bestand an bilateral abgewickelten derivativen Finanzinstrumenten halten. In der Schweiz betrifft es deshalb die Grossbanken wesentlich stärker als kleine und mittlere Banken.
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