Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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Als Fazit ist festzuhalten, dass die Auswirkungen von E-ERV Art. 115 und Art. 115a insgesamt tragbar sind. Materielle Auswirkungen ergeben sich primär durch Wegfall der De-Minimis-Regel bzgl. Positionen gegenüber TBTF-Instituten für dasjenige Drittel der kleinen Banken, die relativ grosse Positionen gegenüber CS und UBS als systemrelevanten Banken aufweisen. Diese Konzentrationen zu reduzieren, ist jedoch eine beabsichtigte Auswirkung der TBTF-Konzeption.
9.6.2 Auswirkung der übrigen Änderungen
Die QIS-CH ergab nicht unerwartet, dass bei Instituten, die in der Finanzierung öffentlicher Haushalte engagiert sind, der Wechsel vom Schweizer Ansatz zum internationalen Ansatz zu einer deutlichen Erhöhung der Positionen und damit Limitenauslastungen in Bezug auf Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften führt. Dies liegt einerseits daran, dass die Institute keine externen Ratings benutzen – und entsprechend nicht von der ratingabhängigen präferentiellen Gewichtung nach Art. 115 Abs. 3 ERV wie auch E-ERV Gebrauch machen. Andererseits muss die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zwingend über ein Rating verfügen oder ihr Rating kann tiefer als „AA-“ sein – was ebenfalls eine Gewichtung zu 100% impliziert. Entsprechend haben im Rahmen der QIS-CH eine Handvoll Institute gemeldet, dass es für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie v.a. Kantone ohne Top-Rating zu materiellen Überschreitungen der Klumpenrisikolimite käme.
Der Wegfall der 50%-Risikogewichtung für Lombardkredite wird auf Basis der QIS-CH-Antworten im Bereich Risikoverteilung nahezu unisono als entbehrlich erachtet.
Von der substantiellen Ausweitung der Bestimmungen zur Gruppe verbundener Gegenparteien dürfte nur der Kreis der Banken betroffen sein, der in grösserem Umfang Verbriefungspositionen hält.
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