Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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Für eine quantitative Abschätzung der unter Basel III ab 2013 geltenden CET1-Quote beider Gross-

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banken wird auf die entsprechenden Informationen seitens der beiden Grossbanken verwiesen. Diese Quote hängt fundamental auch von Business-Entscheiden der Grossbanken ab, die aufgrund der starken Veränderungen der Eigenmittelunterlegung unter Basel III zu treffen sein werden. Daher würde eine „ceteris paribus Hochrechnung“ für das Jahr 2019, wie sie für die Nicht-Grossbanken durchgeführt wurde, im Spezialfall der Grossbanken zu keinen sinnvollen Ergebnissen führen. Ergo wurde auf eine solche, mit zu grossen Fehlern behaftete Hochrechnung und deren Darstellung im vorliegenden Erläuterungsbericht verzichtet.

9.6 Geänderte Risikoverteilungsvorschriften

9.6.1 Tiefere Limiten für Positionen gegenüber Banken und TBTF-Instituten

Für Banken, die bisher den Schweizer Ansatz angewandt haben, kann der Wegfall der Privilegierung der Interbankforderungen im Rahmen der Risikoverteilung – neu 100% Gewichtung statt typischerweise 25% – materiell sein. Eine konzeptionelle Analyse und Quantifizierung der Auswirkungen, bei der die für kleine und mittelgrosse Banken auch die weiter reduzierte Limitierung von Positionen gegenüber TBTF-Instituten zu berücksichtigen ist („Wegfall der De-Minimis-Regel“; vgl. Art. 115a E-ERV), wurde bereits in Abschnitt 8.2 vorgenommen. Im Weiteren soll dies durch zusätzliche praktische, namentlich im Rahmen der QIS-CH und SNB-QIS erhobene quantitative Informationen ergänzt werden.

Die 100%ige statt 20%-Gewichtung von Positionen gegenüber Banken wurde für die gut 40 Institute, welche heute bereits den internationalen Standardansatz anwenden, effektiv bereits per 1.1.2011 eingeführt. Entsprechend praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Verschärfung zwar im Einzelfall materiell sein kann, aber insgesamt gut tragbar waren. Dies war auch bereits das Ergebnis einer damals durchgeführten QIS. Zu analogen Ergebnissen gelangt man auch auf Basis der aktuell durchgeführten QIS-CH und QIS-SNB. Dieses Resultat ist im Kern Ergebnis zweier Aspekte: zum einen der De-Minimis-Regel des Art. 115a, die ja für kleine Banken den Effekt einer Vervierfachung der Gewichtung durch eine Vervierfachung der Limite neutralisiert; zum anderen dem Umstand, dass sich allfällige Limitenüberschreitungen in manchen Fällen durch Anwendung der reduzierte Gewichtungssätze, wie sie das FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung bei Banken“ für sehr kurzfristige Interbankpositionen

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zur Verfügung stellt, reduzieren oder auch gänzlich beseitigen lassen.

Diese reduzierten Gewichtungssätze stehen auch weiterhin für sehr kurzfristige Positionen gegenüber TBTF-Instituten zur Verfügung, nicht mehr anwendbar ist jedoch die De-Minimis-Regel für Positionen gegenüber TBTF-Instituten. Was dies, bezogen auf die Jahresendpositionen 2010 aller Banken in der Schweiz gegenüber CS und UBS als systemrelevanten Banken, an Limitenauslastungen ceteris paribus bedeutet hätte, zeigt die nachstehende Abbildung 9.

53 Siehe etwa Folie 29 von https://www.credit-suisse.com/investors/doc/csg_1q2011_slides.pdf 54 Im Rahmen der QIS-CH gab nur etwa die Hälfte der Institute an, von den Erleichterungen für kurzfristige Interbankforderungen, die das FINMA-RS 08/23 gewährt, Gebrauch zu machen. / 72/87