Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Europakompatibles Produktesicherheitsrecht für Bauprodukte: Der Entwurf sieht hier zwei Varianten für die Klärung des Verhältnisses des Bauprodukterechts zum Produktesicherheitsgesetz (PrSG) vor. Um die Verpflichtungen für die Wirtschaftsakteurinnen auf ein der Verhältnismässigkeit entsprechendes Mass zu begrenzen und zugleich die Transparenz dieser Verpflichtungen zu erhöhen, soll das Produktesicherheitsrecht für den Bauproduktesektor gemäss Variante I europakompatibel in die Bauproduktegesetzgebung integriert werden. Soweit Produktanforderungen in anderen Bundeserlassen eine materielle Regelung erfahren, soll ihre Erfüllung nicht mehr durch separate Konformitätsverfahren neben den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nachgewiesen werden müssen. Dies bringt für die Herstellerinnen von Bauprodukten vor allem auch Verfahrenserleichterungen und führt zu einem Abbau von Bürokratie. Weiter dient es dazu, produktesicherheitsrechtliche Anforderungen für Bauprodukte europakompatibel nachzuweisen. Ohne Anpassungen in diesem Bereich würde es zu neuen technischen Handelshemmnissen kommen, die nicht mit dem MRA vereinbar wären. Sollte die europarechtliche Situation im Rahmen der Äquivalenzbeurteilung durch die beiden Vertragsparteien des MRA zu dem Ergebnis kommen, dass die europäische Gesetzgebung für Bauprodukte produktesicherheitsrechtliche Nachweisverpflichtungen der Herstellerinnen zusätzlich oder ergänzend zur europäischen Bauprodukteverordnung vorsieht, würden gemäss Variante II die Nachweisverpflichtungen der Herstellerinnen gemäss PrSG wie bis anhin parallel zur Bauproduktegesetzgebung zur Anwendung kommen.
Gewährleistung der Bauwerkssicherheit durch Verbesserung der Effektivität der Marktüberwachung: Eine funktionierende, effektive und an den europäischen Standard angeglichene Marktüberwachung soll zukünftig die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Produktangaben, die Sicherheit der Produkte und das Vorhandensein der deklarierten Produktmerkmale gewährleisten. Die Marktüberwachung soll durch Stichprobenprogramme und anlassbezogene Kontrollen effizienter werden und einen höheren Wirkungsgrad erreichen, um Gefahren, die von unsicheren Produkten ausgehen oder die aufgrund mangelhafter Produkte von Bauwerken ausgehen können, verhindern oder reduzieren zu können. Eine effektive Marktüberwachung ist zukünftig eine der wichtigsten Anforderungen an die Gleichwertigkeit der technischen Gesetzgebung im MRA.
Nachhaltigkeit: Um das nachhaltige Bauen unterstützen zu können, soll eine entsprechende neue Bauwerksanforderung ins BauPG aufgenommen werden. Für diese Bauwerksanforderung sollen dann die Normenschaffenden Produktmerkmale entwickeln und in die harmonisierten Normen integrieren.
Volkswirtschaftliche Bedeutung
Sollte die Schweiz auf die Revision ihrer Bauprodukterlasse verzichten bzw. die Äquivalenz mit der entsprechenden europäischen Gesetzgebung nicht gewährleisten, würde das Bauproduktekapitel aller Voraussicht nach sistiert oder aus dem MRA gestrichen. Dies würde dazu führen, dass zwar in der EU und im EWR legal handelbare Bauprodukte ungehindert in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürften, nicht aber umgekehrt Schweizer Bauprodukte auf dem EWR-Markt, wenn sie nicht