Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Vermeidung technischer Handelshemmnisse bei Bauprodukten
Allgemeines
Seit der Ablehnung des EWR-Abkommens 1992 bemüht sich der Bund, seine technischen Vorschriften auf das internationale, vor allem aber auf das europäische Recht abzustimmen. Bei technischen Vorschriften handelt es sich um verbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung ist, damit Produkte auf dem Markt angeboten, in Verkehr gebracht, bereitgestellt, verwendet oder entsorgt werden dürfen. Technische Vorschriften können dafür insbesondere bestimmte Anforderungen an die Herstellung, an die Produktleistungen, an Übereinstimmungsnachweise oder Konformitätsprüfungen, an die Produktkennzeichnung oder an Inhaltsstoffe vorsehen. Technische Vorschriften können für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu einem Handelshemmnis werden, wenn beispielsweise die Herstellerin eines Bauprodukts die Produktanforderungen eines Marktes erfüllt, die technischen Vorschriften in der Exportdestination aber andere Anforderungen vorsehen oder die gleichen Anforderungen anders anwenden oder die im Herstellungsland angewendeten Prüfungs-, technischen Leistungsbewertungs- oder Zulassungsverfahren und die darauf basierenden Nachweisdokumente nicht anerkennen. Unnötige Handelshemmnisse gilt es zu vermeiden, denn sie belasten nicht nur die betroffenen Wirtschaftsteilnehmerinnen, die am Handel gehindert werden oder deren Produktauswahl beschränkt wird, sondern die schweizerische Volkswirtschaft insgesamt1.
Bevor das Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG) am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, war die schweizerische Rechtsordnung infolge zahlreicher Einzelregelungen auf Bundes- und kantonaler Ebene nicht mit der EU-Bauprodukterichtlinie vereinbar gewesen. Die Prüf- und Konformitätsbewertungsverfahren für Bauprodukte waren unterschiedlich geregelt und so musste eine Schweizer Herstellerin, die ihre Produkte auch in die EU exportieren wollte, häufig kostspielige Doppelprüfungen in Kauf nehmen. Technische Handelshemmnisse, die in unterschiedlichen technischen Vorschriften gründen, können dadurch abgebaut werden und vermieden, dass die Schweiz ihre sektoriellen Vorschriften auf die technischen Vorschriften ihrer wichtigsten Handelspartner abstimmt (Art. 4 Abs. 2 THG)2.
Autonome Harmonisierung
Im Bauproduktesektor sind die Staaten des EWR (EU und EFTA) die mit grossem Abstand wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Im Jahre 2011 wurden Bauprodukte aus dem EWR im Wert von 4,6 Mrd. Franken importiert und für 1,3 Mrd. Franken in den EWR exportiert. Gemessen am Gesamthandel mit Bauprodukten mit
1 Zum Ganzen ausführlich: Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 25. Juni 2008, Ziff. 1.1.1ff, BBl. 2008, S. 7275ff.
2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51.