Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten

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Absatz 3 verweist auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV). Diese sieht z.B. in Artikel 3 Absatz 1 vor, dass interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, soweit diese Gegenrecht gewähren. Zudem kann gemäss Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung besteht oder es sich um Dienstleistungen mit geringem Aufwand handelt.

Artikel 19

Artikel 19 wird aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden verschoben (vgl. Kommentar zu Artikel 13bis).

Artikel 20 Absatz 2 Organisatorische und technische Massnahmen

Dieser Absatz wird aufgehoben, da er lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Die Verweise auf die datenschutzrechtlichen Erlasse sind unnötig, da diese Erlasse ohnehin gelten.

Artikel 22 Übergangsbestimmungen

Die bisher in Absatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen sind nicht mehr aktuell und werden deshalb aufgehoben.

Anhänge

Die Registerverordnung hat zwei Anhänge:

Anhang 1 (Art. 8) Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten

Anhang 1 enthält eine vollständige tabellarische Darstellung der im MedReg verfügbaren Datenfelder.

Im Unterschied zum bisherigen Anhang 1, der auch die Zugriffsrechte der Versicherer, Medizinalpersonen, des Schweizerischen Heilmittelinstituts sowie der Öffentlichkeit beinhaltete, werden neu

 nur noch die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie

 die unterschiedlichen Zugangsberechtigungen auf die einzelnen Datenfelder festgelegt.

Der Titel des Anhangs 1 wurde entsprechend präzisiert.

Im ersten Teil des Anhang 1 werden zunächst alle in der Tabelle verwendeten Zeichen erklärt. Anschliessend sind alle Datenlieferantinnen und -lieferanten mit den in der Tabelle verwendeten Abkürzungen aufgelistet. Für jedes Datenfeld sind die Rechte und Pflichten der verschiedenen Datenlieferantinnen und Datenlieferanten angegeben. Zusätzlich ist für jedes Datenfeld definiert, ob sein Inhalt obligatorisch oder fakultativ eingetragen wird, ob er via Abrufverfahren, auf Anfrage öffentlich oder nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zugänglich ist.

Die Zeichenerklärung enthält neu die Buchstaben I für Datenfelder, die bereits heute im Abrufverfahren im Internet veröffentlicht werden, O für grundsätzlich öffentlich zugängliche Daten, die aber nicht im Abrufverfahren, sondern nur auf Anfrage bekanntgegeben werden, sowie S für besonders schützenswerte Personendaten, die nur den kantonalen Behörden, die zur Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständig sind, zur Verfügung stehen.

Im Anschluss an die Zeichenerklärung werden alle Datenlieferantinnen und -lieferanten aufgeführt.

bis bis

In Anpassung an die neuen Bestimmungen in den Artikeln 6 und 7 werden hier das BLV und das BFS als Datenlieferanten aufgeführt. Die Abkürzung BAG steht neu ausdrücklich für die Register führende Stelle des BAG (weitere Stellen des BAG, welche die Daten benutzen wollen, fallen unter

bis

die Bestimmungen von Artikel 13 ). Gestrichen wird der bisherige Begriff "Benutzerinnen und Benutzer" (vgl. dazu Ausführungen zu Art. 8).

Die Datenzugriffsberechtigungen der Medizinalpersonen werden aus dem Anhang 1 entfernt. Ihre Rechte sind in den Artikeln 12 und 15 abschliessend beschrieben und bedürfen keiner weiteren Erklärungen im Anhang 1.