Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten

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Artikel 13 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

Absatz 2: Nicht alle grundsätzlich öffentlich zugänglichen Daten werden in einem Abrufverfahren bekannt gegeben (vgl. Kommentar zu Anhang 1 oder Allgemeine Bemerkungen betreffend Daten über die Medizinalpersonen). Grundsätzlich werden aber alle öffentlich zugänglichen Daten auf Anfrage bekanntgegeben. Eine Anfrage oder ein Gesuch kann gemäss Artikel 7 Absatz 1 der

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Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (VBGÖ) auch formlos eingereicht werden, das heisst, mündlich, durch Faxübermittlung, per E-Mail oder aber auch auf schriftlichem Weg.

Der bisher in diesem Absatz geregelte Zugang der Datenlieferantinnen und -lieferanten zu den

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öffentlich zugänglichen Daten über die Standardschnittstelle wird nach Artikel 13 verschoben, während die "weiteren Benutzerinnen und Benutzer" gemäss bisherigem Anhang 1 neu gemäss

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Artikel 13 Absätze 2 und 3 als "Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle" bezeichnet werden, welche den Zugang zu den entsprechenden Daten beantragen müssen.

bis Artikel 13 Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über die Standardschnittstelle

Die Verwendung der Daten zu weiteren Zwecken war bisher in Artikel 19 geregelt. Dieser Artikel wird

bis

aufgehoben, weil die Nutzung der Standardschnittstelle nun allgemein in Artikel 13 geregelt wird und damit auch die bisher in Artikel 19 getroffenen Regelungen umfasst.

ter

Absatz 1: Die Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Artikel 3 und 7 erhalten über die vom BAG definierte Standardschnittstelle ohne Antrag Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten. Der Zugang über die Standardschnittstelle wird in dem Masse gewährt, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Datenlieferantinnen und -lieferanten erforderlich ist. Das Recht zur Nutzung der Standardschnittstelle ist aus technischer Sicht eine Notwendigkeit, weil viele Datenlieferantinnen und -lieferanten ihre Daten über die Standardschnittstelle in das Register eintragen. Damit verbunden ist die Möglichkeit, dass die Datenlieferantinnen und -lieferanten die MedReg-Daten auch in ihre eigenen Datenbanken importieren können und somit über eine hohe Datenqualität verfügen. Die Standardschnittstelle ermöglicht es den Datenlieferantinnen und -lieferanten ferner, eigene Auswertungen über die Demographie der Medizinalpersonen vorzunehmen. Für die Datenbearbeitung werden diejenigen öffentlich zugänglichen Daten zur Verfügung gestellt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind. So erscheint es beispielsweise nicht sinnvoll, wenn das BLV auch alle öffentlich zugänglichen Daten zu den Ärztinnen und Ärzten über die Standardschnittstelle abrufen kann. Vielmehr sollen die Bedürfnisse der einzelnen Datenlieferantinnen und -lieferanten im Zusammenhang mit ihren gesetzlichen oder im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben stehen. Dies entspricht auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Absatz 2: Neu können öffentliche und private Stellen unter bestimmten Bedingungen über die vom BAG definierte Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten beantragen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Zugang wird dann gewährt, wenn diese Stellen mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Damit wird ausgesagt, dass die öffentlich zugänglichen Daten auch für Zwecke verwendet werden dürfen, die nicht ausdrücklich im MedBG, aber in einem anderen Gesetz festgehalten sind oder wenn die Datenbearbeitung in einem öffentlichen Interesse liegt. Beispielsweise ist die für den Strahlenschutz verantwortliche Stelle des BAG dafür zuständig, die

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genügende Qualifikation gemäss Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (StSV) für den Umgang mit ionisierenden Strahlen zu prüfen und fehlende Qualifikationen u.a. auch der universitären Medizinalpersonen nachzufordern. Dafür benötigen sie Angaben des MedReg, insbesondere betreffend die eidgenössischen und die anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel sowie gegebenenfalls privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen für den Betrieb ihrer Datenbank.

Ebenso benötigt die für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständige Stelle des BAG die Daten des MedReg über die Ärztinnen und Ärzte für die diversen Meldesysteme gemäss Epidemiengesetz (z.B. Meldesystem der meldepflichtigen Infektionskrankheiten, Sentinella-Meldesystem oder Swiss