Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten
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4. Zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 3 Absatz 2 Betrieb des Medizinalberuferegisters und Koordination
Neu wird zwischen den Datenlieferantinnen und -lieferanten und den Nutzerinnen und Nutzern der
bis
Standardschnittstelle (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2) unterschieden. Die Datenlieferantinnen und - lieferanten sowie die Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle werden von der Register führenden Stelle über allfällige Änderungen der Standardschnittstelle rechtzeitig informiert.
Für das Schweizerische Heilmittelinstitut, das keine Daten ins MedReg einträgt, aber bereits heute über die Standardschnittstelle auf die Daten des MedReg zugreift, hat diese Anpassung keine Folgen. Es kann die bereits bestehende Standardschnittstelle wie bis anhin nutzen, ohne einen
bis
Antrag gemäss Artikel 13 Absatz 2 und 3 stellen zu müssen.
Artikel 4 Buchstabe e, i und l Medizinalberufekommission
Buchstabe e wird aufgehoben. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für die Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer (AHVN13) im Rahmen der nächsten Revision des MedBG verlangt. Da die revidierte Fassung des MedBG zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Revisionsvorlage noch nicht in Kraft sein wird, darf die AHVN13 bis dahin nicht verwendet werden. Erst nach Inkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen im MedBG wird die AHVN13 im MedReg systematisch verwendet werden dürfen und die Registerverordnung entsprechend angepasst werden müssen.
Im französischen und italienischen Verordnungstext werden zudem in den Buchstabe i und l sprachliche Anpassungen gemacht.
Artikel 5 Buchstabe d BAG
Dieser Buchstabe wird aufgehoben und die Eintragung der Unternehmens-Identifikationsnummer
bis bis
(UID) im neuen Artikel 7 geregelt (vgl. Kommentar zu Artikel 7 ).
bis Artikel 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Das BLV trägt neu die Fähigkeitszeugnisse "amtliche Tierärztin" oder "amtlicher Tierarzt" sowie "leitende amtliche Tierärztin" oder "leitender amtlicher Tierarzt" in das Medizinalberuferegister ein.
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Diese Fähigkeitszeugnisse basieren auf der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen. Deren Aufnahme ins MedReg steht im Zusammenhang mit der vom BLV und den kantonalen Veterinärdiensten gemeinsam
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entwickelten Fachanwendung. Mit der Eintragung dieser Fähigkeitszeugnisse im MedReg werden die Informationen über die fachlichen Qualifikationen in einer einzigen Anwendung vervollständigt und stehen für die erwähnte Fachanwendung, wo sie ebenfalls benötigt werden, zur Verfügung (Verhinderung von Doppelerfassungen). Den kantonalen Behörden ermöglicht dies im Bereich des Veterinärwesens, Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem MedBG und den bundesrechtlichen Regelungen im Bereich Tierschutz, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit effizienter zu bearbeiten. Dies dürfte auch dazu beitragen, dass die Einträge der kantonalen Aufsichtsbehörden (Kantonstierärztinnen und -ärzte) im MedReg lückenlos und in hoher Qualität erfolgen. Als
bis
Datenlieferant erhält das BLV gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Zugang über die
bis
Standardschnittstelle zu den öffentlich zugänglichen Daten (vgl. Kommentar zu Art. 13 Abs. 1).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i und k
Bei Buchstabe i sowie Buchstabe k wurde der Verweis auf die Betäubungsmittelkontrollverordnung
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vom 25. Mai 2011 (BetmKV) aktualisiert.
bis Artikel 7 Bundesamt für Statistik
Diese Bestimmung ersetzt Artikel 5 Buchstabe d. Hierbei handelte es sich um die Korrektur der Änderung der Registerverordnung MedBG im Rahmen der Inkraftsetzung der Verordnung vom 26.
6 6 Die Fachanwendung trägt die Bezeichnung ISVet/Asan und steht für Informationssystem Veterinärdienst ISVet, A steht für Animal, aliment, Agronomie, san für Sante publique.