Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Standardschnittstelle notwendig sind, um Zugriff auf die öffentlich zugänglichen Daten zu erhalten, zu deren Lasten gehen. Ebenso gehen Kosten für Anpassungen, die sich aus Änderungen der vom BAG zur Verfügung gestellten Standardschnittstelle für diese Partnerinnen und Partner ergeben, zu deren Lasten. Solche Anpassungen werden beispielsweise dann notwendig, wenn im MedReg neue Datenfelder geschaffen werden oder technische Neuerungen Anpassungen erforderlich machen.
bis Artikel 18 Gebühren
Gemäss Absatz 1 müssen Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle im Sinne von Artikel bis
13 Absatz 2 Gebühren entrichten (vgl. Kommentar zu Absatz 3). Diese sollen die entstehenden Kosten vollumfänglich decken. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass sämtliche Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle grundsätzlich die Möglichkeit hätten, die benötigten Daten kostenlos über Einzelabfragen im Öffentlichkeitsmodul des MedReg einzusehen. Die systematische Nutzung der Daten über die Standardschnittstelle führt hingegen zu Effizienzsteigerungen, bedingt aber seitens der Register führenden Stelle des BAG einen erheblichen Aufwand. Die Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle werden aufgrund der unter Absatz 1 Buchstaben a - c aufgeführten Leistungen erhoben:
Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe a genannten Leistungen ergibt sich aus einem geschätzten, durchschnittlichen Bearbeitungs- und Beratungsaufwand von höchstens zwei Tagen sowie einem Kostenanteil für die Anbindung an die Standardschnittstelle. Diese Gebühr beläuft sich auf maximal 2000 Franken.
Die Gebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen setzt sich zusammen aus den Kosten für das Zertifikat in der Höhe von 50 Franken pro Nutzeranwendung, ferner aus den Kosten für die Schulungsunterlagen sowie für eine halbtägige Schulung der Nutzerinnen und Nutzer in der Höhe von 950 Franken.
Die Maximalgebühr für die unter Buchstabe c genannten Leistungen ergibt sich aus dem durchschnittlichen, auf bisherigen Erfahrungen beruhenden Aufwand von jährlich 25 Stunden à 100 Franken für den Support der Nutzerin oder des Nutzers. Ferner fallen darunter der Aufwand für die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität sowie allfällige Anpassungen der Standardschnittstelle infolge Änderungen der Rechtsgrundlage oder technisch bedingter Neuerungen. Zudem ist ein Anteil an die Gemeinkosten für die Nutzung der Daten und insbesondere an den Aufwand zu deren Qualitätssicherung in der Höhe von maximal 2500 Franken zu entrichten. Die Gebühr für die unter Buchstabe c aufgelisteten Leistungen beläuft sich damit auf maximal 5000 Franken. Sie kann variieren, je nachdem ob die Nutzerin oder der Nutzer der Standardschnittstelle Zugriff auf alle öffentlich zugänglichen Daten verlangt oder nur auf einen Teil dieser Daten (z.B. nur betreffend die Tierärztinnen und Tierärzte).
Gebührenpflichtige Nutzerinnen und Nutzer müssen somit im ersten Nutzungsjahr je höchstens 8000 Franken (Aufwand gemäss Bst. a, b und c) und in den Folgejahren je höchstens 5000 Franken (Aufwand gemäss Bst. c) entrichten. Die Beträge gemäss Buchstaben a und b werden nach erbrachter Leistung in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Leistungen gemäss Buchstabe c fallen Ende Jahr an. Die Gebühren gemäss Buchstabe c werden pro rata berechnet, wenn die Nutzerin oder der Nutzer die Dienstleistung z.B. erst in der zweiten Jahreshälfte beansprucht.
Absatz 2 räumt den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters das Recht ein, die Daten gebührenfrei über die Standardschnittstelle zu nutzen. Die Befreiung der Datenlieferantinnen und -lieferanten von der Gebührenpflicht erscheint sachgemäss: Diese sind zum Eintragen verschiedener Daten verpflichtet und werden dafür nicht entschädigt. Die Erhebung von Gebühren wäre der Eintragungsmotivation der Betroffenen und somit der Vollständigkeit sowie der Qualität der Daten im MedReg abträglich. Auch innerhalb der Bundesverwaltung werden keine Gebühren erhoben. Diese Praxis ergibt sich implizit aus Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und
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Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG).