Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) am 1. April 2011. Nicht das BAG, sondern das BFS trägt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ins MedReg ein. Das
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BFS erhält als Datenlieferant zudem gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Zugang über die
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Standardschnittstelle zu den öffentlich zugänglichen Daten (vgl. Kommentar zu Art. 13 Abs. 1).
ter Artikel 7 SASIS AG
Die SASIS AG, eine unabhängige Tochterfirma der santésuisse (Dachverband der Schweizer Versicherer), erteilt die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR) im Auftrag des Dachverbandes der Krankenversicherer (santésuisse). Die ZSR ist die vom Dachverband der Krankenversicherer (santésuisse) vergebene Abrechnungsnummer.
Die SASIS AG bietet für alle Krankenversicherer, also auch für die Nichtmitglieder der santésuisse, verschiedene Dienstleistungen an. Diese umfassen z.B. die Führung des Zahlstellenregisters, respektive die Zuteilung von ZSR für Leistungserbringerinnen und -erbringer gemäss dem
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG): Nach Erteilung einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gemäss MedBG, benötigen Leistungserbringer eine ZSR-Nummer. Die Referenzdaten zur ZSR stützen den elektronischen Datenaustausch und die Prozesse zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern. Der Eintrag dieser Nummer im MedReg vervollständigt insbesondere die von den kantonalen Aufsichtsbehörden gewünschten Informationen über den Zugang der Leistungserbringer zur Abrechnung von Leistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung. Im Gegenzug erhält die SASIS AG für diese Dienstleistung wie alle übrigen Datenlieferantinnen und -lieferanten über die Standardschnittstelle Zugriff auf die öffentlich zugänglichen Daten des MedReg. Dabei sind vor allem die fachlichen Qualifikationen von Interesse: Die SASIS AG benötigt vollständige Angaben zu den eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln insbesondere der Ärztinnen und Ärzte. Die jetzt im ZSR registrierten Angaben beruhen auf Selbstdeklaration und stimmen nicht zwingend mit den effektiv erteilten Weiterbildungstiteln überein.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten und der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle
Der Titel des 3. Abschnitts umfasst die Rechte und Pflichten aller am MedReg Beteiligten. Dazu gehören die Datenlieferantinnen und -lieferanten, somit auch die Register führende Stelle des BAG selbst, sowie die Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle (vgl. neuer Art. 13bis). Die Register führende Stelle des BAG ist dafür zuständig, den Zugang zu den öffentlich zugänglichen bzw. den besonders schützenswerten Personendaten entsprechend zu gewährleisten.
Artikel 8 Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten
Neu werden in diesem Artikel nur noch die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und - lieferanten festgehalten: Diese richten sich nach den detaillierten Angaben in Anhang 1.
Der Begriff "Benutzerinnen und Benutzer" wird insbesondere aufgrund der neuen Unterscheidung zwischen Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie Nutzerinnen und Nutzern der
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Standardschnittstelle gemäss Artikel 13 Absatz 1 und 2 sowie verschiedenen Anpassungen im
bis Anhang hinfällig und deshalb ersatzlos gestrichen. Vergleiche auch Ausführungen zu Artikel 13 Absatz 2.
Artikel 10 Absatz 3
In diesem Artikel wird eine sprachliche Präzisierung vorgenommen: Der Begriff "speichern" wird durch den Begriff "ablegen" ersetzt. Damit soll die etablierte Praxis auch in der vorliegenden Bestimmung korrekt wiedergegeben werden: Die besonders schützenswerten Daten werden zurzeit nämlich sowohl in Papierform (Formulare) als auch elektronisch in einem besonders gesicherten Bereich abgelegt. Der bisher benutzte Begriff "speichern" lässt darauf schliessen, dass die Daten nur in elektronischer Form abgelegt sind.