Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Paediatric Surveillance Unit). Dabei sind vor allem die aktuellen Praxisadressen von Interesse, um mit den betroffenen Medizinalpersonen möglichst rasch in Kontakt treten zu können.
Des Weiteren haben Lieferantinnen und Lieferanten von Betäubungsmitteln gemäss Artikel 10 der BetmKV eine Sorgfaltspflicht, indem sie sich vergewissern müssen, dass die Empfängerin oder der Empfänger berechtigt ist, Betäubungsmittel zu beziehen. Der Zugang über die Standardschnittstelle gewährleistet eine effiziente, zeitnahe und somit auch sicherere und vollständigere Überprüfung der berechtigten Empfängerinnen und Empfänger.
Auch Krankenversicherer, die gemäss Artikel 56 Absatz 5 respektive 6 KVG die Wirtschaftlichkeit der Leistungen überprüfen müssen, können den Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten des MedReg beantragen. Dasselbe gilt entsprechend für diejenigen Stellen, die für die Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung zuständig sind. Für diese sind insbesondere Angaben über die Weiterbildungstitel und die Fähigkeits- und Fertigkeitsausweise wichtig.
Auch private oder öffentliche Stellen, die sich mit wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Medizinalpersonen befassen, können den Zugang zur Standardschnittstelle beantragen, wenn die zu erwartenden Erkenntnisse im öffentlichen Interesse liegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine (private) Organisation die quantitative und regionale Verteilung der Medizinalpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG regelmässig untersucht und damit ein Monitoring ermöglicht (z.B. das Schweizerische Gesundheitsobservatorium OBSAN).
Absatz 3: Diese Bestimmung, dass das BAG die Standardschnittstelle zur Verfügung stellt, wurde
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von Artikel 18 Absatz 2 hierhin verschoben, da sie thematisch besser zum neuen Artikel 13 passt.
Absatz 4: Die interessierten Stellen müssen den Zugang bei der Register führenden Stelle des BAG beantragen. Der Antrag muss gemäss Absatz 4 entweder den Nachweis einer gesetzlichen Grundlage oder eines öffentlichen Interesses beinhalten. Vorausgesetzt wird zudem Schriftlichkeit.
Absatz 5: Der Entscheid über den Zugriff wird der interessierten Stelle mittels einer anfechtbaren
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Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG) mitgeteilt. Damit für die Öffentlichkeit und vor allem für die betroffenen Medizinalpersonen transparent wird, wer die Daten über die Standardschnittstelle bezieht, werden die Stellen mit Zugang zur Standardschnittstelle gemäss Absatz 5 durch das BAG im Internet publiziert. Für jede Stelle ist auch die gesetzliche oder die im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgabe erwähnt. Damit soll für die Öffentlichkeit transparent werden, in welchem Zusammenhang diese Stellen die Daten des MedReg nutzen dürfen. Die Nutzerinnen und Nutzer der Daten sind gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19.
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Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) dazu verpflichtet, die Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
Artikel 14 Absatz 1
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Mutation der Daten, die sie eintragen. Da es mit dem Bundesamt für Statistik und der SASIS AG weitere Datenlieferantinnen und -lieferanten gibt, wird Absatz 1 entsprechend angepasst und auch auf diese ausgedehnt.
Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3
Absatz 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass mit der vorliegenden Revision neu Gebühren
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vorgesehen werden. Die gebührenpflichtigen Dienstleistungen gemäss Artikel 13 Absatz 2 werden damit klar von den Kosten, die durch das BAG zu tragen sind, unterschieden.
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Absatz 2 wird in Artikel 13 Absatz 3 verschoben und deshalb an dieser Stelle aufgehoben (vgl.
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Kommentar zu Art. 13 Abs. 3).
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Die Anpassungen in Absatz 3 hängen mit der neuen Formulierung des Artikels 13 Absatz 1 und 2 zusammen. Die Bestimmung besagt, dass sämtliche Programmierungskosten, die seitens der Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie seitens der Nutzerinnen und Nutzer der