Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Kostenaufwand einzelner Kantone, die bis anhin weniger Mittel im Bereich der Prävention und der Bekämpfung aufgebracht hatten, entstehen. Auch die klarer definierten Zuständigkeiten und präzisierten Aufgaben der Verordnungen können, je nach bereits bestehender Praxis, zu einem Mehraufwand der kantonsärztlichen Dienste führen. Dem gegenüber steht eine klarere und ausgeweitete Koordinationsaufgabe des Bundes, die die Kantone entlastet. Zudem gibt das Gesetz den Kantonen neu die Möglichkeit, die kantonsärztlichen Dienste gemeinsam zu organisieren.

Gemäss dem Gesetz und dem entsprechenden Ausführungsrechts fallen den Kantonen neue Aufgaben in den Bereichen der Vorbereitungsmassnahmen (Art. 8), dem Betreiben eines Netzwerks von Regionallaboratorien (Art. 18), den allgemeine Verhütungsmassnahmen (Art. 19), der Förderung von Impfungen (Art. 21) und der Bekämpfung von Organismen (Art. 47) an.

Die Kosten, welche die Kantone gemäss den Ergebnissen aus der RFA aufgrund des bisherigen EpG zu tragen hatten, und die zusätzlichen Kosten, die die Kantone aufgrund des revidierten EpG erwarten, ist vor dem Hintergrund der ausgeprägten Heterogenität der Kantone bezüglich der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nicht abschliessend einschätzbar. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Revision bei den verschiedenen Kantonen auch unterschiedliche Kostenfolgen haben wird. Die Kantone, die bisher weniger stark in der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten engagiert waren, dürften mit höheren relativen Kosten zu rechnen haben. Laut der RFA kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone mit zusätzlichen Kosten in der Höhe von rund 4 Millionen Franken rechnen müssen, was einer Kostensteigerung von rund 10,7 % entspricht. Wie auch beim Bund werden die zusätzlichen Kosten der Kantone unabhängig von epidemiologischen Ereignissen anfallen. Bezüglich epidemiologischen Krisensituationen (besonderen oder ausserordentlichen Lagen) ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen. Die transparentere und optimierte Krisenorganisation des revidierten EpG dürfte zudem eher zu einer Kostenverminderung führen.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Ergebnisse der RFA zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Epidemiengesetzes, die auf einer Umfrage ausgewählter betroffener Branchen und Teilbranchen (63‘000 Unternehmen, was etwa 15% der 411‘000 im Betriebs-und Unternehmensregister entspricht) beruhen, zeigen insgesamt eine positive Kosten-Nutzen Bilanz für die gesamte Gesellschaft auf.

Die Ergebnisse unterscheiden für die Kosten und den Nutzen eine minimale und eine maximale Schätzung der Situation während der normalen Lage, die auf Hochrechnungen von Masern und AIDS/HIV beruhen, und einer Situation der besonderen Lage, beruhend auf epidemiologischen Ereignissen wie einerseits die Vogelgrippe H5N1 und andererseits eine Epidemie der Grössenordnung zwischen SARS und einer gravierenden Grippenepidemie. Direkte (Behandlungskosten) und indirekte (hinzugewonnener Arbeitstage und Lebensjahre) Kosten und Nutzen wurden basierend auf Fallbeispielen berechnet.

Der Gesamtnutzen des neuen Epidemiengesetzes befindet sich in einer geschätzten Bandbreite von 355 Millionen bis 1.64 Milliarden Franken jährlich. Ein Fünftel davon erbringen einen direkten, vier Fünftel einen indirekten Nutzen. Die Hälfte der Zusatznutzen ist dem Bereich der Bekämpfung von Epidemien sowohl in der normalen wie in der besonderen Lage zuzuschreiben.

Die zusätzlichen Nutzen des neuen Epidemiengesetzes sind auf die Reduktion der Risiken übertragbarer Krankheiten und den damit assoziierten Krankheits- und Todesfällen zurückzuführen. Im Gesundheitsbereich kann man von Ersparnissen von 76 bis 361 Millionen Franken aufgrund von geringeren Behandlungskosten ausgehen. Eine verbesserte Kontrolle (durch Vorbereitungsmassnahmen, geförderte Präventionsmassnahmen und einer effizienten Koordination des Bundes) während einer normalen epidemiologischen Lage belaufen sich auf 33 bis 226 Millionen Franken und während einer besonderen Lage auf 4 bis 19 Millionen Franken.