Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten
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– Führerinnen bzw. Führer von Schiffen melden an die Betreiberin oder den Betreiber der Hafenanlage. Diese leiten die Meldung an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt weiter (Abs. 2).
– Pilotinnen und Piloten melden an die Flugsicherung (Skyguide). Diese leitet die Meldung an den Flughafenhalter sowie die zuständige Flughafengrenzärztin oder den Flughafengrenzarzt weiter. (Abs. 3). Falls Massnahmen nötig sind, wird die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt informiert.
Art. 13 Meldemittel
Meldungen erfolgen mit den vom BAG zur Verfügung gestellten erregerspezifischen Meldeunterlagen, entweder mittels Papierformularen oder mit elektronischer Datenübermittlung (Abs. 1). Elektronische Meldungen gehen immer an das BAG oder an eine vom BAG bezeichnete Stelle. Im Bereich des Sentinella-Meldesystems setzt das BAG schon seit Jahren erfolgreich auf die elektronische Datenübermittlung. Die Verordnung sieht deshalb vor, dass die Meldepflichtigen sukzessive in allen Systemen schweizweit elektronisch werden melden können, was für die Meldung zu klinischen Befunden und die Ergänzungsmeldungen noch nicht möglich ist. Zurzeit wird ein elektronisches Meldesystem für die Meldungen zu laboranalytischen Befunden erarbeitet. Das BAG bezeichnet das System und die Standards der Übertragung elektronischer Daten. Es koordiniert die Festlegung der Standards mit den meldepflichtigen Personen und Organisationen sowie den E-Health-Akteuren. Die Daten werden vom BAG den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten über das Informationssystem zur Verfügung gestellt.
Die Meldeformulare sind im Internet, bei den Kantonsarztämtern und im BAG erhältlich. Auf der Internetseite des BAG und auszugsweise im BAG Bulletin werden die wöchentlich aktualisierten Meldedaten publiziert.
Bei bestimmten Krankheitserregern, die wegen ihrer Gefährlichkeit Sofortmassnahmen erfordern, muss die Meldung möglichst rasch per Telefon erfolgen (Abs. 2). Diejenigen Beobachtungen, welche telefonisch zu erfolgen haben, sind in der EDI-Verordnung über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen definiert.
Nach Absatz 3 melden Führerinnen oder Führer von Schiffen und Flugzeugen schnellstmöglich mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln. Dazu gehören etwa Funk, Telefon usw.
Art 14 Überprüfung der Meldeinhalte
Nach Artikel 14 überprüfen das BAG und die Kantonsärzteschaft die Inhalte der Meldeverordnung einmal jährlich oder nach Bedarf auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit. Über die angepassten Anhänge zur Verordnung des EDI über meldepflichtige Beobachtungen von übertragbaren Krankheiten informiert das BAG die meldepflichtigen Personen, Institutionen oder Behörden in geeigneter Form.
Art. 15 und 16
Selbsterklärend