Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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ten Varianten, d.h. entweder die Meldung des Namens, Vornamens und Adresse oder die Initialen und der Wohnort.

6. Spalte Weiterleitung von Proben und Untersuchungsergebnissen: Es wird spezifiziert, ob Proben an ein bestimmtes Laboratorium geschickt werden müssen. Dies ist deshalb notwendig, weil einige Krankheitserreger nur in bestimmten Laboratorien untersucht werden können.

7. Spalte Bemerkungen: Hier werden zusätzliche, für die Meldung einer bestimmten Beobachtung notwendige Angaben vermerkt.

Die Einzelmeldung eines negativen Befundes kann in bestimmten Situationen erforderlich sein, einerseits zur Aufhebung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen (unter Angabe des Vornamens, des Namens sowie der Adresse und Telefonnummer der betroffenen Person) oder zur eindeutigen Interpretation eines laboranalytischen Befundes (unter Angabe des Vornamens, des Namens sowie der Adresse der betroffenen Person).

Bei bestimmten Beobachtungen zu laboranalytischen Befunden nach Anhang 3 regelt ein Diagnostikkonzept die Einzelheiten der Meldung. Dies ist aktuell bei HIV der Fall, wo ein 3-stufiges Testverfahren besteht.

Absatz 2 und 3 regeln, welche Kontaktangaben zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt oder zum Laboratorium bei allen in Anhang 3 aufgeführten Beobachtungen gemeldet werden müssen.

Absatz 4 sieht vor, dass Sammelmeldungen von positiven und/oder negativen Befunden dem BAG in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt werden.

Art. 5 Meldepflichtiges Laboratorium

Absatz 1 und 2 regeln Sonderfälle in Bezug auf die Weiterleitung von Laboraufträgen oder in Bezug auf Aufträge an ein Laboratorium im Ausland.

Art. 6 Meldekriterien

Absatz 1: Die Meldung zu klinischen Befunden bzw. die Ergänzungsmeldung zu klinischen Befunden nach den Anhängen 1 und 2 erfolgt nach bestimmten Meldekriterien. Es werden die gleichen Meldekriterien verwendet wie in der geltenden EDI-Verordnung über Arzt- und Labormeldungen.

Die Hauptkriterien in Absatz 1 werden durch zusätzliche Kriterien ergänzt (vgl. Abs. 2). Es besteht eine enge Verflechtung zwischen diesen beiden Kriterienkategorien.

Absatz 3: Die Meldung zu laboranalytischen Befunden erfolgt nach bestimmten Meldekriterien, die in Anhang 3 aufgeführt werden. Massgeblich ist der positive bzw. der negative Befund.

Art. 7 Zeitpunkt der Meldung

Absatz 1 bestimmt, dass Beobachtungen dann zu melden sind, sobald die für jede Beobachtung in den Anhängen 1-3 aufgeführten Meldekriterien vollständig erfüllt sind. Die meldepflichtigen Personen oder Institutionen haben sicherzustellen, dass eine Meldung wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert wird. Es gilt der Grundsatz, dass für die Meldefrist der Zeitpunkt der Beobachtung des erfüllten Meldekriteriums massgeblich ist. Auch wenn die meldepflichtigen Angaben unvollständig vorliegen, hat die Meldung innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfolgen. Fehlende Angaben sind mit dem gleichen Formulartyp nachzumelden, sobald sie vorliegen.