Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes am 1. Januar 2016 werden dem Bund neue Aufgaben übertragen. Die Neuerungen des Gesetzes, die mit einem zusätzlichen Ressourcenbedarf verbunden sind, betreffen einerseits die stärkere Führungsfunktion des Bundes bei der Krisenbewältigung, die Förderung von Impfungen sowie die Überwachung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern. Andererseits übernimmt der Bund mehr Verantwortung bei der Erarbeitung von gesamtschweizerischen, strategischen Zielvorgaben und deren Umsetzung und verstärkt seine Koordinations- und Aufsichtsfunktion im Interesse eines einheitlichen Vollzugs. Weitere neue Aufgaben fallen insbesondere in den Teilbereichen Überwachung von Krankheiten (Meldesysteme), Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern, biologische Sicherheit, Bewilligung von Laboratorien sowie Entschädigung und Genugtuung bei Impfschäden an. Diese neuen Aufgaben sollen beim BAG und beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (Bewilligung Laboratorien) angesiedelt werden. Im Falle einer Delegation von Teilen der Vollzugsaufgaben wird sich auf der Kostenseite insgesamt nichts ändern, da die Dritten hierfür entschädigt werden müssen.

Eine Schätzung der zusätzlichen anfallenden Kosten für die Umsetzung des neuen Epidemiengesetzes wurde in einer Regulierungsfolgenabschätzung zur Revision des Epidemiengesetzes am 30. Juni 2009 vorgenommen und publiziert (www.bag.admin.ch/epg). Auszüge daraus finden sich auch in der Botschaft vom 3. Dezember 201046 zur Revision des Epidemiengesetzes. Die neuen kostenrelevanten Aufgaben betreffen Massnahmen in folgenden Bereichen:

− Förderung von Impfungen

− Überwachung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern

− Meldesysteme

− Bewilligungspflicht Laboratorien

− Entschädigung und Genugtuung bei Impffolgen

− Organe (Koordinationsorgan und Einsatzorgan)

Laut der RFA, die auf einer Schätzung von 2008 basiert, besteht ein Mehrbedarf von jährlich 4,4 Millionen Franken und 300 Stellenprozenten (vgl. Tabelle 4 der RFA). Dieser Mehrbedarf besteht unabhängig einer epidemiologischen besonderen oder aussergewöhnlichen Lage, die auch mit den vorherigen Gesetz über andere Mittel finanziert wurde. Die hier genannten Kosten sind die einer normalen epidemiologischen Lage unter dem neuen Epidemiengesetz.

Im Rahmen des Bundesratsantrags im Frühjahr 2015 zur Inkraftsetzung des Epidemiengesetzes und der dazugehörigen Verordnungen werden die detaillierten Berechnungen der benötigten Sachmittel und Ressourcen für die Aufgabenerfüllung ausgewiesen.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Der Vollzug des revidierten Gesetzes ist, wie bis anhin, grundsätzlich bei den Kantonen angesiedelt. Laut der RFA des Jahres 2008, benötigten die Kantone unter dem bisherigen EpG jährlich rund 37,4 Millionen Franken für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Die Verteilung dieser Kosten war vergleichbar mit der des Bundes: Pandemievorbereitung (knapp 10 Mio. Franken), Information und Aufklärung (9,3 Mio. Franken) und Impfungen (8,1 Mio. Franken). Das neue Epidemiengesetz ändert grundsätzlich nichts an dieser Verteilung der Kosten. Jedoch kann ein vermehrter

46 BBl 2011 311