Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 83 Seiten

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Art. 8 Meldefristen

Artikel 8 regelt einzelne Aspekte der Meldefristen. Die konkreten Meldefristen für jede Beobachtung ist aus den Anhängen ersichtlich. Absatz 1 regelt die Meldefristen für Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte für ihre Weiterleitung der Meldungen an das BAG. Für Meldungen zu klinischen Befunden nach Anhang 1 gelten dieselben Fristen wie nach Anhang 1. Für Ergänzungsmeldungen zu klinischen Befunden nach Anhang 2 ist die Frist eine Woche.

Absatz 2: Meldefristen mit Stundenangaben gelten auch ausserhalb der Werktage. Damit soll sichergestellt werden, dass Meldungen zeitnah bearbeitet werden können.

Art. 9 Meldeweg für klinische Befunde

Die Regelung der Meldewege entspricht mehrheitlich dem geltenden Recht. Neuerungen betreffen die Meldung von epidemiologischen Befunden sowie von Ereignissen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

Grundsätzlich werden die Beobachtungen zu klinischen Befunden an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons gemeldet, in dem die untersuchte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält. Fehlen Angaben, so wird der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet, in dem die Beobachtung gemacht wurde (Abs. 1 und 2).

Es gibt Beobachtungen, die zusätzlich direkt dem BAG zu melden sind. Anhang 1 legt diese Beobachtungen fest (Abs. 3).

Das BAG kann Dritte mit der Entgegennahme von anonymisierten Meldungen beauftragen. Dabei handelt es sich um ausgewählte Meldungen, die an spezialisierte Kompetenzzentren (Nationale Zentren) zu richten sind z.B. Labormeldungen von Antibiotika-Resistenzprofilen bestimmter Erreger, die an das Schweizerische Zentrum für Antibiotikaresistenzen (ANRESIS) erfolgen oder epidemiologische Befunde, die zur Überwachung nosokomialer Infekte an SwissNOSO zu melden sind.

Art. 10 Meldeweg für laboranalytische Befunde

Laboratorien melden ihre Beobachtungen sowohl an das BAG als auch gleichzeitig an die jeweilige Kantonsärztin oder den Kantonsarzt. Dies wird im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Meldesystems für Laboratorien eine Vereinfachung für alle Beteiligten bringen.

Art. 11 Meldeweg für epidemiologische Befunde

Epidemiologische Befunde sind an das BAG oder an die vom BAG bezeichnete Stelle zu senden. Das Schweizerische Zentrum für Antibiotikaresistenzen (ANRESIS) wird beauftragt werden, bestimmte Meldungen zu epidemiologischen Befunden entgegen zu nehmen. ANRESIS ist ein regionales und nationales Überwachungssystem und Forschungsinstrument für Antibiotikaresistenzen und Antibiotikakonsum im humanmedizinischen Bereich. Epidemiologische Befunde zur Überwachung von nosokomialen Infekten sollen an SwissNOSO gemeldet werden.

Art. 12 Meldeweg für Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinwei-

sen

Die Meldungen von Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, erfolgen:

– von kantonalen Behörden an die zuständigen Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt. Diese melden dem BAG eine festgestellte Gesundheitsgefährdung (Abs. 1).