Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 9 Seiten
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Gemäss Suisselab und SBV trägt der vorgelegte Verordnungsentwurf, dem zu erwartenden Aufwand der Datenlieferanten für die Bewirtschaftung, die inhaltliche Richtigkeit der Daten und die dafür notwendigen technischen Anpassungen sowie der Komplexität der Umsetzung des Datenkonzepts zu wenig Rechnung. Sie verlangen, dass aufgezeigt wird, in welchem Umfang der Verwaltungsaufwand, der den Laboratorien durch die dem Bund zu liefernden Daten entsteht, angemessen abgegolten werden kann.
AI, AR und KOLAS verlangen ausdrücklich, dass sich die Verordnung auf die absolut notwendigen Daten beschränkt, die für den Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen für den Vollzug unentbehrlich sind.
VD, FR GE, welche ihre IT-Systeme im Bereich Lebensmittelsicherheit bereits vernetzt haben, sowie AVSV SG und GR verlangen, dass zwischen den kantonalen IT-Systemen (z.B. Limsophy) und dem zentralen Informationssystem entlang der Lebensmittelkette gemäss Art. 54a TSG auf Kosten des Bundes eine Schnittstelle gebaut wird. Über diese Schnittstelle sollen die in den kantonalen Systemen erfassten Daten in das zentrale Informationssystem übermittelt werden, so dass sie nicht in zwei Systemen erfasst werden müssen.
TI verlangt präzisere Bestimmungen zum Datenschutz.
Gemäss MGB muss dafür gesorgt werden, dass keine Mehrfacherhebungen erfolgen und dass auch die Privatwirtschaft als Nutzer berücksichtigt wird. Die Zusammenarbeit in Wertschöpfungsketten zugunsten spezifischer Labelprogramme wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen, und insofern sollten die Privaten auch die entsprechenden Daten in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Lebensmittelhygiene und Lebensmittesicherheit mitnutzen können. Eine Forderung, die auch vom BGK gestellt wird.
Der SBV hält fest, dass kantonale Vollzugsstellen keine Aufgaben in der Futtermittelkontrolle haben. Daher ist für diese Stellen auch kein Zugriff auf solche Daten vorzusehen.
VKCS, AG und BE betonen, dass im Ingress nur auf Artikel 54a TSG Bezug genommen wird. Die kantonalen Laboratorien seien deshalb von diesem Erlass nicht oder nur marginal tangiert. Die Artikel 63 LMG und 165d LwG könnten v.a. deshalb nicht in den Ingress aufgenommen werden, weil die Frage der Finanzierung in den drei Gesetzen unterschiedlich geregelt sei.
3 Zu den Bestimmungen im Einzelnen
1. Kapitel: Gegenstand und Zweck
Artikel 1 Gegenstand
AG, BE und VKCS weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich des vorliegenden Neuerlasses sich auf Art. 54a TSG abstützt. Die Vollzugsaufgaben nach Lebensmittelgesetz, wie sie in Artikel 14 Buchstaben a, b, c, e und f aufgeführt werden, seien deshalb ausserhalb dieses Geltungsbereiches und deshalb ersatzlos zu streichen.
Artikel 2 Zweck
Für AG ist nicht klar, welche Daten im ersten Teil des Satzes gemeint sind resp. welche Daten nicht zur Geschäftsverwaltung gehören. Weiter ist unklar, welche Daten unter Buchstabe a zur Abgrenzung der Daten unter b bis d gemeint sind. Artikel 2 soll klarer formuliert werden.
Der MGB verlangt, dass in Absatz 1 entsprechend Artikel 14 Buchstabe a nicht nur die Lebensmittelhygiene als Vollzugsaufgabe aufgenommen wird, sondern auch die Lebensmittelsicherheit. Künftig muss im Vorneherein klar sein, dass neben der Hygiene auch Sicherheitsthemen in diesen Datenbanken bearbeitet werden können.
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