Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 9 Seiten

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Absatz 1: "… erfüllen ihre Meldepflichten über das Informationssystem, im Umfang und innerhalb der Zeitvorgaben der Regelungen des Bundesrechts."

FR verlangt, dass in Absatz 3 die Schnittstelle für die Übermittlung der Daten von Limsophy nach ASAN und/oder Acontrol definiert wird.

Suisselab verlangt in Absatz 3 die Ergänzung, dass die erhobenen Daten in standardisierter Form und inhaltlich richtig an das Informationssystem ASAN übermittelt werden.

LU verlangt diesbezüglich zusätzlich die Ergänzung, dass diese Daten zeitgerecht übermittelt werden.

SO schlägt für Absatz 3 folgende Formulierung vor: "Bund und Kantone sorgen dafür, dass erhobene Daten von Kantonen, die eigene Informationssysteme betreiben, in standardisierter Form an das Informationssystem ASAN übermittelt werden können."

Der SBV stellt fest, dass die Erläuterungen deutlich mehr verlangen als Absatz 3 umschreibt und schlägt folgende Formulierung vor: "Kantone, die eigene Informationssysteme betreiben, sorgen dafür, dass die erhobenen Daten in standardisierter Form, innert der zulässigen Frist und inhaltlich richtig an das Informationssystem ASAN übermittelt werden."

Artikel 7 Finanzierung

AG, TG, LA TG, VKCS sind der Meinung, dass der ganze Artikel so anzupassen sei, dass die Finanzierung von Betrieb und Weiterentwicklung vom Bund getragen werde. Gemäss AG liegt der Nutzen von ALIS und ASAN vorwiegend beim Bund; entsprechend habe der Bund auch die Kosten für die Systeme zu tragen.

AI, FR, JU verlangen eine Präzisierung, dass die künftige Weiterentwicklung von ASAN vom Bund bezahlt werde.

SO und AI möchten, dass auch die Kosten für die Fachstelle vollständig vom Bund übernommen werden.

Weiter verlangt AI, dass auch alternative Zugangsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Für das LA TG ist Absatz 4 missverständlich formuliert. Es schlägt vor, dass der für die Kantone verbleibende Kostenanteil für den Systembetrieb den Gesamtkosten minus dem Entgelt für die Zugangsstationen, aufgeteilt nach der Anzahl ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen, entspricht.

BE, BL, LU, Vet BS, AR, VdU VSKT bemerken, dass die Kostenübernahme nicht abhängig davon sein sollte, ob Zugangsstationen vorhanden sind oder nicht, sondern davon, ob die Daten via ASAN erfasst werden. Absatz 5 soll deshalb präzisiert werden. Zudem wird verlangt, dass die Kantone die Kosten für die standardisierte Übermittlung der Daten gemäss den im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten selbst tragen müssen, wenn die Daten nicht über die Zugangsstationen erfasst werden.

ZH möchte präzisiert haben, in welchem Umfang Kantone, die ASAN nur für einen Teil der Geschäftsprozesse nutzen, die Kosten für die standardisierte Übermittlung der übrigen Prozesse selbst tragen müssen.

GR, AVSV SG begrüssen grundsätzlich die Berechnung der Kosten je Kanton in Abhängigkeit der Zugangsstationen. Für sie ist aber nicht akzeptabel, dass Kantone mit eigenen Datenmanagementsystemen ihre Aufwendungen für den Datentransfer und deren technische Realisierung selbst tragen müssen. Es müsse auf Kosten des Bundes eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden, über die die geforderten Daten ins Informationssystem ASAN übertragen werden können.

SO möchte, dass ein Drittel der Betriebskosten auch von Bundesämtern übernommen, die ASAN ebenfalls nutzen. Sofern weitere Bundesstellen oder weitere Organisationen die Daten nutzen wollen, sollen sie sich ebenfalls an den Kosten beteiligen und mit den zuständi-

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