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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten
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Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)
vom
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS. Sie enthält insbesondere Vorschriften über:
a. die Zuständigkeiten;
b. den Inhalt und die Datenquellen;
c. die Meldepflichten;
d. die Zugriffsrechte;
e. die Bekanntgabe von Daten;
f. den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
g. die Archivierung;
h. die Finanzierung.
2 Das Informationssystem ASAN und die Labordatenbank ALIS sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informationssystems nach Artikel 3 Buchstabe a.
Art. 2 Zweck
1 Das Informationssystem ASAN und die Labordatenbank ALIS dienen der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung
2 Zur Geschäftsverwaltung gehören:
a. die Verwaltung und Auswertung von Daten;
b. die Verwaltung von Vollzugsvorgängen auf Bundes- und Kantonsebene;
c. die Verwaltung und Nutzung von Labordaten aus privaten und öffentlichen Laboratorien;
d. die Verwaltung der Systemeinstellungen und die Anwenderverwaltung.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a. gemeinsames zentrales Informationssystem: gemeinsames zentrales Informationssystem entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
b. Subsystem: Informationssystem, das Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems ist;
c. Betrieb: wiederkehrende Dienstleistungen und Bereitstellen der technischen Infrastruktur, die das adäquate Funktionieren der Informationssysteme gewährleisten;
d. Weiterentwicklung: Ausbau der Informationssysteme, insbesondere Anpassungen aufgrund von neuen gesetzlichen Vorgaben;
e. Zugangsstation: Lizenz, die den Zugriff auf das Informationssystem ASAN ermöglicht;
f. beauftragte Dritte: Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene vertraglich beigezogen werden;
g. Primärproduktion: Produktion unverarbeiteter Lebens- und Futtermittel.