Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 9 Seiten
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gen kantonalen Vollzugsbehörden Nutzungsvereinbarungen abschliessen. SO verlangt weiter, dass Kantone ohne Zugangsstationen, einen Betrag bezahlen, der einer durchschnittlichen Anzahl Zugangsstationen eines Kantons derselben Grösse entspricht.
Für JU, VS ist es nicht logisch, dass die Kosten für den Betrieb nach der Anzahl Zugangsstationen berechnet werden. Sie schlagen einen neuen Verteilschlüssel vor mit einem Sockelbeitrag, der für alle Kantone gleich ist, sowie der Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der Grossvieheinheiten je Kanton.
ZG verlangt, dass das Finanzierungsverhältnis zwischen Bund und Kantonen umgekehrt wird und für die Finanzierung des Betriebs durch die Kantone ein Kostendach festgelegt wird.
Für TI ist der Begriff Fachstelle zu wenig klar definiert.
AG und VKCS verlangen, dass in Absatz 5 präzisiert wird, dass nur die Meldepflicht gemäss TSG gemeint sei.
3. Kapitel: Labordatenbank
Gemäss AG und VSKT ist Kapitel 3 mit einem Artikel bezüglich Kostentragung durch den Bund zu ergänzen.
Artikel 8 Daten
Identitas fragt, warum die Untersuchung der einzusendenden Proben auf meldepflichtige Seuchen und Antibiotikaresistenzen eingeschränkt wird.
Artikel 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
FR, JU und SAAV FR möchten, dass hier noch weitere kantonale Datenbanken wie Limsophy aufgezählt werden.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Zuständigkeiten Artikel 10 BLV
Gemäss BE, BL, SH, ZH, SO, LU, TG, GR, AI, AV AVSV SG, VSKT, VdU, AR ist es sachlich nicht zweckdienlich, eine Nutzungsvereinbarung pro Kanton abzuschliessen, da in verschiedenen Kantonen die zuständigen Behörden verschiedenen Organisationseinheiten angehören. Absatz 2 Buchstabe b soll deshalb wie folgt formuliert werden: Schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden ab. Dies ist auch deshalb wichtig, weil auch für den Datenschutz und die Datensicherheit sowie für die Beauftragung Dritter kantonale Vollzugsstellen verantwortlich bzw. zuständig sind (vgl. Art. 13, Art. 21 Abs. 2).
Artikel 11 Fachstelle
TG und LA TG möchten, dass die Aufgaben der Fachstelle und des Helpdesks der TVD klar abgegrenzt und den Nutzern bekannt sind.
Suisselab verlangt bei den Anpassungen der Informationssysteme (Abs. 1 Bst. c), dass die davon betroffenen Datenlieferanten (Laboratorien) Mitspracherecht erhalten und Änderungen vor deren Inkrafttreten in die Vernehmlassung gegeben werden, sowie dass die Kosten für allfällige Anpassungen an Systemen der Datenlieferanten verursachergerecht getragen werden.
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