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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 13 Vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung
Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung wird als zusätzliches Element in den ÖLN aufgenommen. Es werden nur die für die Landwirtschaft relevanten Inventare, nämlich Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebiete für den ÖLN berücksichtigt.
Die betreffenden Vorgaben sind für die Bewirtschafter nur verbindlich, wenn eine Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder eine rechtskräftige Verfügung vorliegt oder wenn die Fläche in einem rechtskräftigen Nutzungsplan ausgeschieden ist. Sind nationale Inventare nur in anderen planerischen Feststellungen, z.B. Richtplan, enthalten, gelten die Flächen als nicht für den Bewirtschafter verbindlich. Damit wird ein formaljuristisch korrektes Vorgehen der Kantone gegenüber den Bewirtschaftern sichergestellt.
Art. 14 Geregelte Fruchtfolge
Der Artikel wird neu strukturiert und bisherige Weisungen in die Verordnung aufgenommen. Die Bestimmungen werden materiell unverändert weitergeführt.
Art. 15 Geeigneter Bodenschutz
Im Artikel wurden sprachliche Änderungen vorgenommen. Die Anpassungen mit materiellen Auswirkungen werden in Anhang 1 Ziffer 5 erläutert.
Art. 16 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
Die grundlegenden Anforderungen des ÖLN betreffend Pflanzenschutz bleiben unverändert. Für Bio-Betriebe sind bezüglich Pflanzenschutz nur diejenigen Anforderungen gültig, die für sie anwendbar sind, wie der Spritzentest und die Spülung auf dem Feld.
Art. 17 Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Um den thematischen Zusammenhang mit dem ÖLN besser zu gewährleisten, werden diese Anforderungen in einem eigenen Artikel aufgeführt. Die Bestimmungen erfahren materiell keine Änderungen. Für die Saat- und Pflanzgutproduktion gelten wie bisher besondere Bestimmungen für den ÖLN (Anhang 1 Ziffern 7).
Art. 18 Anforderungen an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen
In diesem neuen Artikel 18 werden bestehende Bestimmungen, die an unterschiedlichen Stellen der DZV standen, zusammengefasst. Die Erarbeitung von ÖLN-Anforderungen bei den Spezialkulturen wurde schon bisher durch die nationalen Fachorganisationen der Obst-, Wein- und Gemüsebranche sichergestellt. Verbunden mit dem Grundsatz in Artikel 9 sollen zukünftig bei den ÖLN-Anforderungen für die geregelte Fruchtfolge und den geeigneten Bodenschutz die Regelungen für die biologische Landwirtschaft der Bio Suisse genehmigt werden können.
Explizit sollen auch ÖLN-Richtlinien von nationalen, zum Vollzug beauftragten Organisationen genehmig werden können. Die jeweiligen Richtlinien werden vom BLW auf Gleichwertigkeit geprüft und genehmigt. Damit kann im Vollzug auf eine Einzelüberprüfung von Anforderungen verzichtet werden.
Art. 19 Pufferstreifen
Die Bestimmungen zu den Pufferstreifen werden im Anhang 1 unter Ziffer 9 zusammengefasst.