Vorlage
Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 20 Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt und bisherige Weisungen in die Verordnung aufgenommen.
Art. 21 Anforderungen an den Flächenabtausch
Die bisherigen Bestimmungen zum Flächenabtausch zwischen ÖLN-Betrieben und der Definition von Nebenkulturen im ÖLN werden zusammengefasst.
Art. 22 Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Unter Nebenkulturen mit weniger als 20 Aren pro Betrieb sind kleine Flächen, wie zum Beispiel ein Gemüsegarten, kleine Versuchspflanzungen oder kleinere Flächen mit Spezialkulturen (Obst, Reben, etc.) zu verstehen. Mit dieser Flexibilität werden Innovationen nicht behindert und gleichzeitig der administrative Aufwand vermindert.
Art. 23 Aufzeichnungen
Dieser neue Artikel ermöglicht einen klaren Verweis auf den Anhang 1 Ziffer 1, bedeutet aber keine materielle Änderung.
3. Abschnitt: Bewirtschaftungsanforderungen für die Sömmerung und das Sömmerungsge-
biet
Art. 24 Grundsatz
Die bisherige Bestimmung wird weitergeführt.
Art. 25 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten
Die bisherige Bestimmung wird weitergeführt. Zu den Anlagen gehören im Übrigen auch die Wasserversorgung und die Zäune.
Art. 26 Haltung der Sömmerungstiere
Die Anforderungen an die Haltung der Sömmerungstiere werden vereinheitlicht. Alle Tiere müssen mindestens einmal pro Woche überwacht und beaufsichtigt werden.
Art. 27 Schutz und Pflege der Weiden und Naturschutzflächen
Neu soll der Vergandung und der Verbuschung bereits beim Aufkommen oder bei der Verbreitung mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Dies soll beispielsweise mit besserem Weidemanagement oder Reinigungsschnitten erreicht werden.
Art. 28 Düngung der Weideflächen
Die Bestimmung wird unverändert weitergeführt.
Art. 29 Zufuhr von Futter
Die Bestimmung wird unverändert weitergeführt.
Art. 30 Problempflanzen und Pflanzenschutzmittel
Die Bestimmung wird unverändert weitergeführt.