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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

ode. Neu gilt der Tierbestand, welcher zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember des Vorjahres gehalten wurde, und zwar für alle Tierkategorien. Für die Tiere der Rindergattung und der Wasserbüffel wird der Bestand anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben. Die Erfassung der übrigen Tiere basiert auf der Deklaration der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen.

Für die Bestimmung der Bestossung der Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe gilt nach wie vor das Beitragsjahr. Weil die Bestossung der Tiere der Rindergattung und der Wasserbüffel neu auch anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben werden soll, kann für diese Tiere nur die Sömmerung zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober im Beitragsjahr berücksichtigt werden.

Gemäss LBV gelten die als Heimtiere bezeichneten Tiere der Pferdegattung nicht mehr als Nutztiere. Dadurch können sie auch nicht mehr an den massgebenden Bestand für die Direktzahlungen angerechnet werden. Als Heimtier bezeichnete Pferde werden weder beim Mindesttierbesatz für die Versorgungssicherheitsbeiträge berücksichtigt, noch werden für diese Tiere Tierwohlbeiträge, Sömmerungs- oder Alpungsbeiträge ausgerichtet.

Art. 34 Festlegung der massgebenden Tierbestände

Wie bisher wird die Abwesenheit der raufutterverzehrenden Nutztiere zur Sömmerung an den

massgebenden Bestand angerechnet. Weiterhin erfolgt diese Anrechnung auch bei einer traditionellen Sömmerung in der Grenzzone.

Um grössere Veränderungen im Sinne einer Aktualisierung Rechnung tragen zu können, hat der Kanton die Möglichkeit, die Neuaufnahme oder Aufgabe einer Tierhaltung oder eine Veränderung von mehr als 50 % innerhalb einer Kategorie bis am 1. Mai des Beitragsjahres zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass z.B. bei grösseren betrieblichen Veränderungen der Tierbestand und die Dauergrünfläche für die Berechnung des Mindesttierbesatzes auf dem gleichen Jahr basieren.

Für den Alpungsbeitrag ist der im Inland gealpte Tierbestand in Normalstössen des Vorjahres

massgebend. Bereits bisher wurden für den sogenannten Sömmerungszuschlag nur im Inland gesömmerte Tiere angerechnet.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Art. 35 Flächen im Sömmerungsgebiet

Die Kriterien für die nicht zu beweidenden Flächen bleiben grundsätzlich unverändert.

Art. 36 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben

Die bisherige Definition des Normalbesatzes wird unverändert weitergeführt.

Art. 37 Neufestlegung des Normalbesatzes

Als Besitzstandswahrung wurde seit dem Jahr 2000 der Normalbesatz für gemolkene Tiere mit kurzer Sömmerungsdauer (56-100 Tage) separat festgelegt. Diese Spezialregelung soll aufgehoben werden. Die Verhältnisse gemolkene/nicht gemolkene Tiere haben in den vergangenen Jahren auf vielen Alpen geändert. Auf solchen Alpen ist der verfügte Normalbesatz häufig nicht mehr aktuell. Die Besitzstandswahrung führte im Übrigen zu Ungleichbehandlungen: Alpen, die neu mit Milchvieh bestossen werden, oder Alpen, wo das Milchvieh mit kurzer Sömmerungsdauer zugenommen hat, können nicht oder unvollständig von der Besitzstandswahrung profitieren. Weiter ist die Berechnung und Handhabung administrativ aufwändig. Auch Doppelzahlungen sind festzustellen (für dasselbe Tier zweimal die vollen Beiträge). Mit der vorgesehenen Erhöhung der Sömmerungsbeiträge um rund 20 % wird zudem der Wegfall der Besitzstandswahrung für die betroffenen Betriebe teilweise ausgeglichen.