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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Berechnung der Hangbeiträge zur Verfügung zu stellen. Absatz 5 bleibt solange bis GIS flächendekkend eingesetzt wird. Per 2017 kann dieser Absatz voraussichtlich aufgehoben werden.

3. Abschnitt: Steillagenbeitrag

Der Steillagenbeitrag wird per 2014 neu eingeführt und soll für zwei Kategorien abgestuft sein. Mit einem Anteil steiler Flächen von 50-75 % werden 400 Fr. je Hektare und mit einem Anteil von über 75 % werden 800 Fr. je Hektare ausgerichtet. Der Anteil steiler Flächen wird wie folgt berechnet: beitragsberechtigte Flächen über 35 % Hangneigung (Artikel 112 Absatz 6 bzw. Artikel 40) dividiert durch die zu Beiträgen berechtigenden Flächen des Betriebs (Artikel 32). Der Steillagenbeitrag berücksichtigt den zusätzlichen Aufwand für Betriebe, welcher sich aus der Nutzung steiler Mähwiesen (Hofdüngerausbringung, häufigere Schnittnutzung) ergibt.

Gemäss Artikel 115 tritt Artikel 40 erst per 1. Januar 2017 in Kraft. Bis dahin gelten für die Verweise in Art. 41 sinngemäss die Flächen, welche nach Art. 112 (Übergangsbestimmungen) allgemeine Hangbeiträge in der Kategorie „Steillagen mit mehr als 35 % Neigung“ erhalten.

4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen

Art. 42

Die bestehenden Beiträge werden unverändert weitergeführt. Wie beim Hangbeitrag werden Teilflächen von weniger als 1 Are nicht einbezogen. Gesamtflächen von weniger als 10 Aren pro Betrieb werden nicht berücksichtigt. Für die Bestimmung der Parzellengrösse gilt ebenfalls die horizontale Vermessung (vgl. Kommentar zu Artikel 40).

5. Abschnitt: Alpungsbeitrag

Art. 43

Der Alpungsbeitrag ist in allen Zonen gleich hoch. Der massgebende Tierbestand ist in den Artikel 33 und 34 festgelegt. Darin ist festgelegt, dass nur Tiere an den massgebenden Tierbestand angerechnet werden, wenn sie auf einem anerkannten Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb im Inland gealpt werden. Artikel 36 definiert zudem den Normalstoss.

6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag

Art. 44 Beitrag

Der Sömmerungsbeitrag wird pro Normalstoss ausgerichtet.

Art. 46 Festsetzung des Beitrags

Als Grundlage für die Festsetzung dient die im Rahmen der Festsetzung des Normalbesatzes festgelegt Anzahl Normalstösse. Die Absätze 2-3 regeln die Auswirkungen auf die Beiträge, wenn die tatsächliche Bestossung wesentlich vom Normalbesatz abweicht. Es handelt sich um dieselben Regelungen wie heute.

2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge

1. Abschnitt: Basisbeitrag

Art. 47 Beitrag

Zu Versorgungssicherheitsbeiträgen berechtigen grundsätzlich Flächen nach Artikel 32. Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone wird der Basisbeitrag ebenfalls ausgerichtet