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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 38 Anpassung des Normalbesatzes
Die bisherige Bestimmung wird weitergeführt.
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 39
Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft, um die Bewirtschaftungsnachteile in den höheren Zonen angemessen zu berücksichtigen. Als Bewirtschaftungsnachteile gelten insbesondere die klimatisch bedingte kürzere Vegetationszeit, die Verkehrslage und die Erschliessung (vom nächstgelegenen Dorf bzw. Zentrum) sowie die Oberflächengestaltung. Weil in der Talzone die Offenhaltung ohne Beiträge gewährleistet ist, wird dort kein Offenhaltungsbeitrag bezahlt. Grundsätzlich sind dieselben Flächen/Kulturen beitragsberechtigt, welche bisher zu Flächenbeiträgen berechtigten (vgl. Tabelle im Anhang des Kommentars). Der Waldeinwuchs muss mit geeigneten Massnahmen (Reinigungsschnitte, Entfernung der eingewachsenen Sträucher und Bäume, Einzelstockbekämpfung der Problempflanzen etc.) verhindert werden.
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 40
Um den Waldeinwuchs von Flächen in Hanglagen zu verhindern, müssen diese regelmässig landwirtschaftlich genutzt werden. Auf Dauerwiesen wird eine Mähnutzung verlangt. Neu wird zu den bestehenden Hangneigungsstufen eine dritte Stufe mit über 50 % Neigung vorgeschlagen. Sehr steile Flächen unterhalb der Waldgrenze sind am stärksten durch Waldeinwuchs gefährdet und verursachen einen entsprechend höheren Aufwand. Die neue Hangstufe erlaubt es, diese besonders bedrohten Flächen besser zu unterstützen und zu schützen. Der Hangbeitrag soll auch in der Talzone ausbezahlt werden. Die Erschwernisse in der Talzone sind mit denjenigen im Berg- und Hügelgebiet vergleichbar, weshalb sich eine analoge Unterstützung bzw. Förderung rechtfertigt. Sowohl die neue,
dritte Hangneigungsstufe als auch die Hangbeiträge im Talgebiet können erst 2017 eingeführt werden (vgl. Artikel 115). Der Beitrag für die Hangneigungsstufe >35 % wird allerdings bereits per 2014 von 620 auf 700 Fr. je Hektare erhöht (vgl. Artikel 112 Absatz 5.). Die spätere Inkraftsetzung ist notwendig, weil noch nicht alle Kantone die Flächen in einem GIS administrieren können. Für Kantone ohne GIS wäre die Einführung per 2014 administrativ kaum zu bewältigen. Eine zeitlich gestaffelte, kantonsabhängige Einführung ist aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Erst mit der Einführung der Schweiz weiten GIS-Pflicht per 2017 sollen daher die Neuerungen in Kraft treten. Die spätere Einführung der neuen Hangneigungsstufe >50 % und der Hangbeiträge im Talgebiet hat über 8 Jahre betrachtet keine finanziellen Einbussen für die Betriebe zur Folge. Der Grund ist, dass der Basiswert (für die Übergangsbeiträge einmalig im Jahr 2014 berechnet) dieser betroffenen Betriebe höher sein wird und folglich der Übergangsbeitrag jedes Jahr höher ist. Werden diese höheren Übergangsbeiträge über acht Jahre kumuliert, so werden die tieferen oder fehlenden Hangbeiträge 2014-2016 kompensiert.
Mit Blick auf den Vollzugsaufwand (Flächenabgrenzung, Abrechnung) werden Teilflächen von weniger als 1 Are nicht einbezogen. Solche Teilflächen werden vom GIS nicht erfasst. Ebenso werden wie bisher Gesamtflächen von weniger als 50 Aren pro Betrieb nicht berücksichtigt. Für die Vermessung gelten die Bestimmungen von Swisstopo. Massgebend für die Parzellengrösse ist somit die horizontale Vermessung. Entsprechend der Hangneigung resultiert eine etwas grössere Bewirtschaftungsfläche und damit ein leicht höherer Aufwand. Dies wurde bei der Festlegung der Beiträge berücksichtigt.
Absatz 4 verpflichtet das BLW, zur Unterstützung der Kantone einen einheitlichen Datensatz für die