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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Art. 31 Massnahmen bei zu intensiver oder zu extensiver Bewirtschaftung oder bei unsachge-

mässer Bewirtschaftung und ökologischen Schäden

Bei einer bipolaren Entwicklung der Nutzungsintensität werden gut zugängliche, produktive Flächen intensiv beweidet, während ertragsschwache, periphere Standorte zunehmend extensiviert oder aufgegeben werden. Sowohl die Über- als auch die Unternutzung haben potenziell negative Auswirkungen auf Pflanzenbestände, Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen. Wird eine bipolare Entwicklung bzw. unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, schreibt der Kanton eine verbindliche Weideplanung vor.

Der Weideplan legt die Anzahl Koppeln (Unterteilung der Weiden), den Nutzungszeitpunkt, die Anzahl Tiere und die Tierkategorie (Bestossung) sowie die Aufenthaltsdauer auf der gleichen Weidefläche fest. Als Hilfsmittel können Luftbilder, Kartenausschnitte oder Katasterpläne beigezogen werden. Der Weideplan hat bei entsprechender Umsetzung eine nachhaltige Nutzung der gesamten Weideflächen eines Sömmerungsbetriebes zu gewährleisten. Insbesondere soll wie erwähnt die Übernutzung gewisser Teilflächen sowie die Unternutzung anderer Teilflächen vermieden werden. Dabei ist auch den Beweidungs- bzw. Nutzungspausen die nötige Beachtung zu schenken.

Nach Absatz 2 müssen die Kantone wie bisher zusätzliche, spezifisch auf die Behebung von Schäden ausgerichtete Auflagen erlassen. Dies können einzelne Massnahmen wie die Düngung, Futterzufuhr oder die Weideführung betreffen. Die Schäden können sowohl bei der ordentlichen Kontrolle, als auch aufgrund von Meldungen von Behörden oder aus der Bevölkerung festgestellt werden. Zu einer direkten Kontrolle führen dabei Meldungen der zuständigen kantonalen Fachstellen für den Natur-, Umwelt-, Boden- oder Gewässerschutz.

Absatz 3 verlangt, falls obige Massnahmen nicht greifen, einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 3 Ziffer 2, der sämtliche Aspekte der Alpbewirtschaftung abdeckt und entsprechende Vorgaben und Auflagen macht.

3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände

1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Art. 32 Beitragsberechtigte Flächen

Das bisherige Konzept „beitragsberechtigte Flächen, Flächenausschluss“ wird grundsätzlich weitergeführt. Neu gelten allerdings nicht mehr alleine die LN, sondern bestimmte weitere Teile der Betriebsfläche als beitragsberechtigte Flächen. Dies erlaubt unter anderem BFF auch auf der Betriebsfläche, z.B. den Uferbereich entlang von Fliessgewässern, zu fördern, auch wenn darauf keine landwirtschaftliche Produktion erfolgt. Neu sind ausserdem Flächen, welche ab dem 1. Januar 2014 rechtskräftig einer Bauzone zugeteilt wurden, generell von den Beiträgen ausgeschlossen.

Bei extensiven Weiden liegt der biologische Wert in unproduktiven Kleinstrukturen, z.B. Felsflächen und Gebüsche. Deshalb soll bei diesen ein Anteil von maximal 20 % an unproduktiven Kleinstrukturen toleriert werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die beitragsberechtigte Fläche hat. Die Kleinstrukturen müssen sich dabei grundsätzlich innerhalb der bisherigen Bewirtschaftungsparzelle befinden.

Auf welchen Flächen welche Beiträge ausgerichtet werden, wird massnahmenspezifisch entsprechend der Zielsetzung der einzelnen Direktzahlungsarten festgelegt. Eine detaillierte Übersicht gibt die Tabelle im Anhang des Kommentars.

2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände

Art. 33 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

Das neue Direktzahlungssystem setzt vom Verfahrensablauf her eine Vorverlegung der Erfassung des Tierbestands von anfangs Mai auf anfangs Jahr voraus. Dadurch verändert sich die Bemessungsperi-