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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

(vgl. Artikel 51). Für bestimmte BFF wird der Basisbeitrag reduziert (vgl. Anhang 7) bzw. nur zur Hälfte ausgerichtet.

Voraussetzung für die Ausrichtung von Versorgungssicherheitsbeiträgen ist der Anbau von Kulturen, die zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen. Die Produktionskapazität umfasst die Produktivität der Böden (Bodenfruchtbarkeit), das Wissen und das zur Produktion benötigte Kapital. Beitragsberechtigt sind somit einerseits Flächen mit Kulturen, die direkt oder indirekt (als Futtermittel für Nutztiere) zur menschlichen Ernährung dienen. Andererseits sind auch Flächen mit Kulturen beitragsberechtigt, mit denen ebenfalls die Produktionskapazität für Nahrungsmittel erhalten wird, indem dasselbe Produktionswissen und die gleiche oder ähnliche Technik (Maschinen) benötigt werden (z.B. Raps und Mais zur Energieproduktion oder Tabak). Für Brachen,

Christbäume, Chinaschilf etc. können keine Beiträge ausgerichtet werden, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Tabelle im Anhang des Kommentars zeigt, welche Kulturen Beiträge erhalten und welche nicht.

Art. 48 Voraussetzungen und Auflagen

Für Dauergrünflächen wird ein Mindesttierbesatz vorausgesetzt. Auf Dauergrünflächen, die als BFF bewirtschaftet werden, muss nur der halbe Mindesttierbesatz erreicht werden. Damit soll eine allfällige unerwünschte Intensivierung vermieden werden. Die Kunstwiesen – als wichtiger Bestandteil einer ausgewogenen Fruchtfolge – sind von der Mindestbesatzanforderung ausgenommen. Der Mindesttierbesatz ist nach Zonen differenziert, um dem Produktionspotenzial in den verschiedenen Zonen Rechnung zu tragen. Der Mindesttierbesatz wird für den gesamten Betrieb festgelegt und mit dem Tierbestand des Betriebs verglichen. Falls der Mindesttierbesatz nicht erreicht ist, werden für die gesamte Dauergrünfläche des Betriebs keine Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet.

2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag

Art. 49

Es gelten die gleichen Anforderungen wie für den Basisbeitrag.

3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen

Art. 50

Der Beitrag für die offene Ackerflächen und Dauerkulturen ist in allen Zone gleich hoch (300 Fr. je Hektare) und wird auch für die angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone ausgerichtet (vgl. Artikel 51). Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Basisbeitrag. Weil die offene Ackerfläche und Dauerkulturen gefördert werden, ist die Anforderung des Mindesttierbesatzes nicht nötig.

4. Abschnitt: Flächen im Ausland

Art. 51

Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 72 Absatz 3 LwG ab. Der Produktionserschwernisbeitrag wird folglich im Ausland nicht ausgerichtet.