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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

3. Kapitel: Biodiversitätsbeiträge

1. Abschnitt: Qualitätsbeitrag

Art. 52 Beitrag

Artikel 52 bezeichnet die verschiedenen Typen von BFF, auf denen der Qualitätsbeitrag (Qualitätsstufen I bis III) oder der Vernetzungsbeitrag ausgerichtet wird.

Neu beitragsberechtigt sind die Typen Uferbereich entlang von Fliessgewässern sowie artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.

Art. 53 Qualitätsstufen

Artikel 53 regelt, welche Flächen für welche Qualitätsstufen und in welchen Zonen Beiträge erhalten. Eine übersichtliche Darstellung befindet sich im Anhang 7 Ziffer 3.

Art. 54 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin

Die Verpflichtungsdauer für BFF der Qualitätsstufen I bis III dauert neu 8 Jahre. Bei den Elementen im Ackerland (Buntbrachen, Rotationsbrachen, Saum auf Ackerland und Ackerschonstreifen) gelten wie bisher kürzere Verpflichtungsperioden.

Mit Bewirtschaftern, welche im Verlauf der achtjährigen Verpflichtungsdauer die Altersgrenze von 65 Jahren erreichen, kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Wie bisher sollen BFF auch verlegt werden können, wenn eine gleich grosse Fläche an einem anderen Ort besser zur Zielerreichung beiträgt.

Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe I

Neu werden Grundsätze, die allen BFF gemeinsam sind, in einem Artikel geregelt.

Es wird präzisiert, dass Einsaaten nur dort zielführend sind, wo eine von Agroscope empfohlene Saatmischung benutzt wird, oder wo eine Heugrassaat möglich ist. Weiter wird präzisiert, dass auf BFF neben dem Mulchen auch der Einsatz von Steinbrechmaschinen verboten ist.

Art. 56 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II

Die Qualitätsstufe II entspricht der heutigen Qualität gemäss ÖQV. Flächen der Qualitätsstufe II werden mittels Indikatorarten und teilweise Strukturelementen ermittelt. Die entsprechenden Weisungen sind auf der Homepage des BLW aufgeschaltet.

Inhaltlich gibt es grundsätzlich keine Änderungen. Einzig bei den extensiv genutzten Weiden und Waldweiden ist eine Änderung vorgesehen: Bisher waren die Qualitätskriterien in Florakriterien und teilweise Strukturkriterien aufgeteilt. Um die Administration zu vereinfachen, wird die Methodik dahingehend angepasst, dass beide Elemente in eine Beurteilung fliessen.

Art. 57 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe III

Die biologische Qualität von Flachmooren und Amphibienlaichgebieten sowie Trockenwiesen und - weiden von nationaler Bedeutung ist durch die Zugehörigkeit zum jeweiligen Inventar gegeben. Wie bisher erfüllen Flächen in Inventaren von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 53 Absatz 3 auch die Anforderungen für die Beiträge der Qualitätsstufe II. Voraussetzung für die Ausrichtung von Qualitätsbeiträgen ist eine Vereinbarung zwischen Bewirtschafter und Kanton, in dem die Schutzmassnahmen gemäss Artikel 17 NHV geregelt sind. Als Schutzmassnahme gilt die Bewirtschaftung des Objektes als Biodiversitätsförderfläche sowie die Ausscheidung der notwendigen Pufferzonen.