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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung

geführt. Die Adressdaten umfassen den Vornamen und Namen sowie die Zustelladresse, die Kontaktdaten die Information zur Telefonnummer und zur Email.

Die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Organisation oder einem Amt ist fakultativ.

Artikel 21 Beschaffung der Daten für Agate

Die Daten werden durch das BLW beim Benutzer oder der Benutzerin von Agate direkt oder indirekt über AGIS beschafft. Durch den Selbstregistrierungsprozess kann sich eine beliebige Person auf Agate registrieren lassen. Dieser Prozess ist z.B. für Equideneigentümer (sofern nicht schon beim Kanton als Bewirtschafter registriert) oder für Kantonsmitarbeitende gedacht.

Einen Betrieb bewirtschaftende oder tierhaltende Personen werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert und an AGIS übermittelt.

Artikel 22 Verknüpfung zwischen Agate und anderen Informationssystemen

Absatz 1 Mit der Möglichkeit zum Bezug der Daten nach Artikel 20 Buchstaben a bis d aus AGIS werden Synergien in der Datenbeschaffung, Datenpflege und Datennutzung genutzt.

Absatz 2 gibt den Agate-Teilnehmersystemen die Möglichkeit, die Identifikationsnummern zur Verknüpfung mit dem System zu verwenden und die Adressdaten zur eigenen Nutzung zu beziehen.

Artikel 23 Entscheidunterstützungssystem

Zur Entscheidunterstützung auf politischer und fachlicher Ebene, zur Analyse der Wirksamkeit der Massnahmen, zur Modellierung und Simulation der Agrarpolitik sowie zur Generierung von Statistiken und Publikationen kann das BLW die Daten aus verschiedenen Informationssystemen im System „Astat“ zusammenführen und für genannte Zwecke analysieren, auswerten und nutzen.

7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 24 Vorschriften zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung

Absatz 1 gibt dem BLW in Absprache z.B. mit den Bundesämtern für Statistik,Veterinärwesen oder Umwelt die Kompetenz, Vorschriften über den Zeitraum, den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung zu machen. Dies beinhaltet beispielsweise die Ausgestaltung der Bundesformulare für Flächen, Tiere etc. oder die Definition der XML-Schemata für die Datenübermittlung.

Absatz 2 verpflichtet das BLW, die relevanten Dokumente für die Datenbeschaffung oder Datenübermittlung den Datenlieferanten online zugänglich zu machen.

Absatz 3 gibt den Datenlieferanten die Möglichkeit, eigene Datenkataloge oder Fragebogen abgestimmt auf ihre Erfassungssysteme zu verwenden. Dabei muss von Ihnen aber gewährleistet sein,

dass die vom BLW definierten Dateninhalte generierbar sind.

Artikel 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten

Absatz 1 gibt Bundes – und Kantonsstellen gegenüber den Beschaffungsorganen das Recht, eine Datenkorrektur bei ungenügender Qualität einzufordern.

Absatz 2 stellt sicher, dass eine Berichtigung mangelhafter Daten durch diejenige Stelle vorgenommen wird, die für die Beschaffung verantwortlich ist. Die Berichtigung hat frühzeitig zu erfolgen, so dass die Korrekturen noch in die jeweils laufende Datenkampagne einfliessen können. Nachträgliche Korrekturen können aus Konsistenz- und Zeitgründen nicht mehr vorgenommen werden.