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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Artikel 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten

Absatz 1 gibt die Verantwortung zur Entwicklung, Wartung und Weiterentwicklung der Informationssysteme dem Bund. Für die Informationssysteme nach Artikel 1 ist primär das BLW zuständig. Dieses lanciert entsprechende Projekte. Bei Acontrol und HODUFLU sind auch andere Bundesstellen involviert und insbesondere fachlich mitverantwortlich. Systeme, welche gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Stellen genutzt werden, werden in Absprache/Abstimmung mit den Kantonen entwickelt.

Absatz 2 verpflichtet die genannten Bundesstellen, das BLW bei der Systementwicklung zu unterstützen. Diese Unterstützung äussert sich z.B. durch Einbezug von IT-Projektleitern in die Projektorganisation zwecks Umsetzung der technischen Belange. Weiter haben diese Bundesstellen die Aufgabe, die benötigte Infrastruktur aufzubauen und nach Inbetriebnahme der Systeme diese sicher zu betreiben. D.h., dass sie die Verfügbarkeit und die Performance zum Zeitpunkt der Einführung dauernd gewährleisten.

Artikel 27 Bekanntgabe von Daten

Absatz 1 erlaubt dem BLW nach gängiger Datenschutzgesetzgebung, Daten in anonymisierter Form zu veröffentlichen oder auf Anfrage weiterzugeben. Als anonym gelten Daten, welche keinen direkten oder indirekten Rückschluss auf die Person zulassen. Ob diese Bedingung erfüllt ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

Das Zugänglichmachen bzw. die Weitergabe von Daten an Agroscope wird explizit nicht von Artikel 28 geregelt. Agroscope ist ein Teil des BLW (Artikel 3 Absatz 2 VLF). Agroscope kann somit, gestützt auf Art. 165c – f LwG sowie die vorliegende Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, Daten im gleichen Umfang bearbeiten wie das BLW. Für Agroscope ist somit keine separate Regelung nötig.

Absatz 2 gibt dem BLW das Recht, für Forschungs- und Studienzwecke sowie für Evaluation und Monitoring Daten aus AGIS, dem GIS, HODUFLU und teilweise aus Acontrol (Daten nach Artikel 6 a–d) in pseudonymisierter Form an die genannten Stellen abzugeben. Gestützt auf Artikel 185 1bis und 1ter LwG und die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (SR 919.118) kommt dem BLW die Aufgabe zu, ein Monitoring zur Lage der Landwirtschaft zu betreiben und die Agrarpolitik zu evaluieren. Für die Erhebung und Auswertung der im Rahmen des Monitoring bzw. der Evaluation relevanten Daten werden von den involvierten Stellen Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft benötigt. Nebst zu Forschungs- und Studienzwecken können den genannten Stellen somit auch Daten zwecks Evaluation und Monitoring zur Verfügung gestellt werden. Pseudonymisierte Daten sind Daten, deren personenbezogene Merkmale durch Pseudonyme ersetzt werden, d.h. durch einen Code, der nach einer bestimmten Regel den ursprünglichen personenbezogenen Merkmalen zugeordnet werden kann. Diese Daten stellen somit nur (aber immerhin) für jene Personen weiterhin Personendaten im Sinne des DSG dar, welche diese Zuordnungsregel bzw. den Schlüssel kennen. Die Berechtigung zur Weitergabe von pseudonymisierten Daten für Forschungs- und Studienzwecke sowie für Monitoring und Evaluation ist darauf zurückzuführen, dass Forscher in der Praxis zwar häufig nicht mehr auf die Personenkennzeichnung der einzelnen Daten angewiesen sind, dass aber die Daten noch nicht endgültig anonymisiert werden können, da allenfalls die Möglichkeit bestehen bleiben muss, die Identität einer Person festzustellen. Empfänger pseudonymisierter Daten können inländische Hochschulen und deren Forschungsanstalten (z.B. EAWAG, WSL) sein. Als inländische Hochschulen gelten die Hochschulen im Sinne des Art. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (SR 414.20; UFG): Die universitären Hochschulen (kantonale Universitäten, Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH) sowie beitragsberechtigte Universitätsinstitutionen) und die Fachhochschulen. Die Herausgabe gegenüber Dritten ist von Bedeutung, wenn die Anfrage mit einem Auftrag des BLW in Zusammenhang steht.

Absatz 3 soll es dem BLW ermöglichen, Adress- und Kontaktdaten für Forschungs- oder Studienzwecke sowie für Evaluation und Monitoring an die unter Absatz 2 genannten Stellen herauszugeben. Die Herausgabe gegenüber Dritten ist von Bedeutung, wenn die Anfrage mit einem Auftrag des BLW