Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 320Fedlex · Vorlage

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung

in Zusammenhang steht. Die Adressdaten- und Kontaktdaten werden für Umfragen benötigt, über deren Teilnahme die angefragte Person selber entscheiden kann.

Absatz 4 erlaubt es dem Bund, Identifikationsnummern, Emailadressen und Telefonnummern aus der Benutzer- und Zugriffsverwaltung von Agate für Vollzugszwecke an die zuständigen kantonalen Behörden zu liefern. Damit sollen vom Benutzer auf Agate aktualisierte Emaildaten oder insbesondere Mobilnummern via die Kantonssysteme auch in andere Bundessysteme einfliessen und auf dem üblichen Weg ohne zusätzliche Aktivität des Bewirtschafters aktualisiert oder aufgenommen werden können.

Absatz 5 erlaubt es dem Bund zur Schaffung von Synergien, nicht besonders schützenswerte Kontrolldaten Dritten wie z.B. Labelorganisationen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung zu stellen. Es braucht die Zustimmung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters.

Absatz 6 Das BLW kann von Gesetzes wegen bestimmten Behörden Daten zugänglich machen oder an sie weitergeben. Absatz 6 schafft die Möglichkeit, dass diese Behörden ihrerseits die Daten Dritten zugänglich machen oder weitergeben können, sofern dies in einem einem internationalen Abkommen, einem Gesetz oder einer Verordnung vorgesehen ist. Als Beispiel sei Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erwähnt, aufgrund dessen das BVet eine Liste der zugelassenen Viehsammelstellen, Fischzuchten publizieren muss.

Artikel 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Absatz 1 sieht eine minimal fünfjährige Aufbewahrungsdauer für die beschafften Daten vor. Diese gilt sowohl für die beschafften Daten in Papierform als auch für Daten, die elektronisch z.B. via Internet beschafft wurden. Diese Frist basiert auf Erfahrungswerten zur Verfahrensdauer, z.B. bei Rekursen gegen Direktzahlungsverfügungen.

Absatz 2 sieht vor, dass für unterstützte Massnahmen im Rahmen der Strukturverbesserungen eine Aufbewahrungspflicht für 20 Jahre nach erfolgter Schlusszahlung gilt. Diese lehnt sich an das 20- jährige im Grundbuch eingetragene Zweckentfremdungs- bzw. Zerstückelungsverbot an.

Absatz 3 definiert unterschiedliche Fristen für die Aufbewahrung von nicht besonders und besonders schützenswerten Daten. Zu den besonders schützenswerten Daten sind z.B. die Daten zu den verfügten Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren in Acontrol zu zählen. Da gewisse Kontrollen in einem 8 Jahres –Turnus ablaufen, ist eine Aufbewahrungsdauer für besonders schützenswerte Daten mit 16 Jahren (doppelter Turnus) zweckmässig. Für die anderen Daten gelten 30 Jahre analog der Vorgaben im Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamtes für Statistik.

Absatz 4 erlaubt es dem BLW, anonymisierte Daten länger in den Systemen aufzubewahren. Diese Möglichkeit ist unter dem Aspekt der Verfügbarkeit von langjährigen Zeitreihen von Bedeutung.

Absatz 5 verpflichtet das BLW, vor einer Vernichtung der Daten, diese dem Bundesarchiv zwingend anzubieten.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgrund der Totalrevision mit Umbenennung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung in

„Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft“ wird die aktuell gültige

Verordnung mit Inkrafttreten der neuen Regelung aufgehoben.