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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) Anhörung
15.4.2 Kantone
Der Bund bietet den Kantonen für den Vollzug der landwirtschaftlichen Gesetzgebung verschiedene Informationssysteme zur Nutzung an. Verpflichtend ist die Verwendung von HODUFLU und MAPIS. Mit der Aufzeichnung der Nährstoffflüsse durch den Bewirtschaftenden sowie der Aufhebung des Vertragszwangs für die Abgabe von Hofdüngern im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung, werden die Kantone personell und finanziell entlastet. Die geforderten Gesuchsdaten im Bereich der Strukturverbesserungs- und sozialen Begleitmassnahmen können von den Kantonen direkt in MAPIS eingegeben werden und die Kantone können von einer Eigenentwicklung oder dem Aufbau von Schnittstellen absehen.
Mit dem Angebot von Acontrol und GADES zur freiwilligen Nutzung durch die Kantone bietet sich diesen die Möglichkeit, auf Eigenentwicklungen zu verzichten. Die Aufwände für die Datenbeschaffung oder Datenpflege verbleiben jedoch bei den Kantonen, sofern die Bewirtschaftenden oder Kontrollorganisationen nicht in diesen Prozess einbezogen werden.
Die kantonalen Informatiksysteme zur Erfassung und Pflege von numerischen Daten im Bereich Direktzahlungen müssen ebenfalls angepasst werden.
Ferner sind die Schnittstellen zu anderen Anwendungen in den Kantonen und zu den Agrarinformationssystemen des Bundes anzupassen. Diese können im Rahmen ordentlicher Wartungen erfolgen, sofern nicht komplette Systemerneuerungen eingeplant sind.
15.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Bereitstellung einer Service Orientierten Architektur (SOA) durch das Departement wird bei deren Nutzung ein volkswirtschaftlicher Gewinn resultieren. Dies setzt aber auch voraus, dass die Infrastruktur im Kontext der Agraradministration nicht nur von den Bundesstellen, sondern auch von den externen Partnern benutzt wird. Daten sollen in der Regel wie bisher kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für aufwendige Datenlieferungen an Dritte richtet sich eine allfällige Gebühr nach der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 sowie der Verordnung über die Gebühren des BLW vom 16. Juni 20063.
15.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Verordnung ist vereinbar mit dem internationalen und bilateralen Recht.
15.6 Rechtliche Grundlagen und Rechtsetzungsdelegationen
Grundlage für diese Verordnung bilden die Artikel 165 Bst. c-g (neues LwG), 181 Absatz 1bis und 185 Absätze 2 und 3 LwG, Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes sowie Artikel 54 a des Tierseuchengesetzes (TSG).
15.7 Datum des Inkrafttretens
Die Verordnung tritt am 1.1.2014 zusammen mit den anderen Verordnungen zur AP 14/17 in Kraft.