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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

die nachfolgende Alterskategorie „über 160 -365 Tage alt“ festgelegt. Diese Kategorien gelten nun auch im Rahmen von BTS und RAUS.

Art. 71 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)

Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.

Art. 72 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)

Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.

Art. 73 Kantonale Sonderzulassungen

Die bisherigen Bestimmungen werden unverändert weitergeführt.

6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge

1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

Art. 74 Beitrag

Zur Reduktion von schädlichen Emissionen wie Ammoniak stehen heute neue Ausbringtechniken zur Verfügung. Diese Geräte sind bei der Anschaffung und im Betrieb jedoch teurer als herkömmliche und sollen daher mit einem Beitrag pro Hektare und Gabe gefördert werden.

Die Beitragsgewährung endet spätestens Ende 2019. Die Betriebe können sich jährlich beteiligen. Eine letztmalige Beteiligung ist für das Jahr 2019 möglich.

Art. 75 Voraussetzungen und Auflagen

Um eine exzessive Ausbringung von stark verdünnter Gülle und ein unnötiges Befahren der Böden zu verhindern, wird die maximale Anzahl Güllengaben auf derselben Fläche auf 4 pro Jahr begrenzt.

Güllegaben ausserhalb der Vegetationsperiode sind aus Sicht der Pflanzenverfügbarkeit des Stickstoffes nicht sinnvoll. Zwar sind die Emissionen bei tieferen Temperaturen tiefer, die negativen Auswirkungen durch Auswaschung und Abschwemmung von Nährstoffen nehmen jedoch zu.

Bei der Ausbringung von Rindvieh-Vollgülle werden 40 – 70 % des ausgebrachten löslichen Stickstoffs (TAN) als Ammoniak emittiert, bei Schweinegülle sind die Werte tendenziell tiefer. Im Vergleich zur Ausbringung mittels Prallteller können durch den Einsatz eines Schleppschlauchs die Emissionen um 30 % und beim Gülledrill um 80 % reduziert werden. Pro Gabe und Hektare werden folglich mit emissionsarmer Ausbringtechnik mindestens 3 kg N verfügbar eingespart. Diesem Effizienzgewinn von 3 kg wird in der Suisse-Bilanz Rechnung getragen.

2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

Art. 76 Beitrag

Die Massnahme zielt auf den Erhalt der langfristigen Bodenfruchtbarkeit. Primär wird mit den vorgeschlagenen Massnahmen auf die Verdichtungsminderung und den Erosionsschutz fokussiert.

Unter Hauptkultur ist grundsätzlich jene Kultur zu verstehen, welche die Bodenfläche während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht.