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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Artikel 17 NHV erwähnt neben Schutzmassnahmen auch Unterhaltsmassnahmen. Dies sind beispielsweise die Belassung von Rückzugsstreifen oder angepasste Schnittzeitpunkte. Nicht für alle Objekte in Inventaren nationaler Bedeutung wurden solche Unterhaltsmassnahmen vereinbart. Die Umsetzung der Unterhaltsmassnahmen ist Voraussetzung für Vernetzungsbeiträge, nicht jedoch für die Qualitätsstufe III.
2. Abschnitt: Vernetzungsbeitrag
Art. 58 Beitrag
In Vernetzungsprojekten werden Ziel- und Leitarten gefördert. Die Bewirtschaftung wird dabei auf die Lebensraumansprüche dieser Ziel- und Leitarten ausgerichtet. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im Anhang 4 geregelt, materiell erfolgt keine Änderung.
Vernetzungsprojekte sind eine kofinanzierte Massnahme. Der Bund unterstützt dabei die Kantone im Umfang von 90 % der Höchstwerte gemäss Anhang 7. Die Kantone legen die Beitragsansätze fest. Richtet der Kanton tiefere Beiträge aus als gemäss den Höchstwerten möglich wäre, so reduziert sich auch die absolute Finanzhilfe des Bundes.
Art. 59 Voraussetzungen und Auflagen
Neu sollen Vernetzungsprojekte 8 Jahre dauern. Im Vergleich zu den bisherigen 6 Jahren kann so der administrative Aufwand reduziert werden. Von dieser Projektdauer kann abgewichen werden, um Synergien mit Landschaftsqualitätsprojekten zu nutzen.
Der Landwirt verpflichtet sich, die Flächen bis zum Ablauf des Projekts gemäss Projektvorgaben zu bewirtschaften. Mit Bewirtschaftern, welche im Verlauf der achtjährigen Verpflichtungsdauer die Altersgrenze von 65 Jahren erreichen, kann eine kürzere Dauer vereinbart werden.
In einer Vollzugshilfe zur Vernetzung werden häufig verwendete Massnahmen einheitlich definiert und als Standardmassnahmen zusammengefasst. Die Standardmassnahmen sind ein Mittel für eine vereinfachte Umsetzung der Vernetzungsprojekte. Je nach Ziel- oder Leitarten sind speziellere
Massnahmen möglich, z.B. regionsspezifische BFF oder andere vom Kanton definierte Massnahmen auf Vernetzungsflächen.
Anpassungen des Bundesbeitrags aufgrund des finanziellen Rahmens bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Landschaftsqualitätsbeitrag
Art. 60 Beitrag
Mit Landschaftsqualitätsbeiträgen werden Projekte unterstützt, die auf regionale, landschaftliche Zielsetzungen ausgerichtet sind. Die Umsetzung von Projekten soll zeitlich gestaffelt erfolgen und alle Regionen sollen Projekte realisieren können. Deshalb werden in einer ersten Phase die Mittel des Bundes für Landschaftsqualitätsbeiträge plafoniert und entsprechend der LN und den NST auf die Kantone aufgeteilt. Damit erhalten die Kantone Planungssicherheit: Ihnen werden die Mittel für Landschaftsqualitätsprojekte bis zu diesem Betrag zugesichert.
Der Kanton richtet die Beiträge für projektspezifische Massnahmen aus, für welche er auch die Beitragshöhen festlegt. Er gewährt die Beiträge im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen des Projektgebiets. 90 % der benötigten Mittel stellt der Bund dem Kanton zur Verfügung. Der Bund unterstützt Landschaftsqualitätsbeiträge nur bis zum in Anhang 7 festgelegten Höchstwert an Beiträgen pro Projekt. Dieser ergibt sich aus der LN und den NST der Betriebe mit vertraglichen Vereinbarungen.