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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Mit der Unterblattspritztechnik (Dropleg) können Pflanzenschutzmittel gezielt versprüht werden, denn Schädlinge und Krankheiten befinden sich meist auf der Blattunterseite oder im unteren Stängelbereich.

Die Verwendung driftreduzierender Spritzgeräte verringert Verwehungen des Spritznebels ausserhalb der behandelten Parzelle deutlich. Dies wirkt folgenden unerwünschten Effekten entgegen:

- Verschmutzung der Oberflächengewässer;

- Luftverschmutzung;

- Bodenverschmutzung;

- Schäden an angrenzenden Kulturen (Phytotoxizität);

- Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Benutzer und Benutzerin sowie Drittpersonen);

- unbeabsichtigte Schadwirkung auf die Flora und Fauna, insbesondere auf Nutzorganismen.

Die Beitragsgewährung endet spätestens Ende 2019. Die Betriebe können sich jährlich beteiligen. Eine letztmalige Beteiligung ist für das Jahr 2019 möglich.

Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen

Das Dropleg muss an die Reihenabstände und an die Grösse der Kultur angepasst werden können, sodass eine optimale Behandlung der zu schützenden Pflanzenoberfläche ermöglicht und die Abdrift minimiert wird.

7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterin-

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Art. 81

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Ganzjahresbetrieben sind beitragsberechtigt für die Kulturlandschaftsbeiträge ohne den Sömmerungsbeitrag, die Versorgungssicherheitsbeiträge, die Biodiversitätsbeiträge ohne den Beitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet, den Landschaftsqualitätsbeitrag, die Produktionssystembeiträge, die Ressourceneffizienzbeiträge und den Übergangsbeitrag. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind beitragsberechtigt für den Sömmerungsbeitrag, den Beitrag für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und den Landschaftsqualitätsbeitrag.

Die Beitragsansätze der einzelnen Direktzahlungsinstrumente sind in Anhang 7 festgelegt.

8. Kapitel: Übergangsbeitrag

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags

Art. 82 Beitragsberechtigung

Der Übergangsbeitrag ist betriebsgebunden und wird nur an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben ausgerichtet, welche seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden. Betriebe, welche erst nach dem 2. Mai 2013 entstanden sind oder entstehen oder vorübergehend nicht bewirtschaftet wurden sind von der Beitragsberechtigung für den Übergangsbeitrag ausgeschlossen.