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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 61 Projekte

Der Bund unterstützt Projekte, in welchen regional verankerte Zielen, ein an diesen Zielen orientiertes Massnahmenkonzept und Beitragsansätze, die dem Aufwand und der regionalen Bedeutung der Massnahmen Rechnung tragen, festgelegt wurden. Diese Anforderungen werden in einer Richtlinie konkretisiert. Damit Landschaftsqualitätsprojekte rechtzeitig vorbereitet werden können, wurde auf Antrag der Kantone im Februar 2013 ein Entwurf der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge auf der BLW-Internetseite publiziert.

Das BLW prüft die Gesuche um Bewilligung von Projekten auf der Grundlage des kantonalen Berichts über Ziele, Massnahmenkonzept und Beiträge. Damit im Folgejahr Beiträge ausgerichtet werden können, muss der Bericht bis spätestens am 31. Oktober des Vorjahres eingereicht werden. Das BLW bewilligt die Umsetzung des Projekts nach Prüfung der Anforderungen und sichert die Finanzierung zu. Die Prüfung der Anforderungen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem BAFU. Die vertraglich vereinbarten Massnahmen werden während acht Jahren umgesetzt, wobei der Bundesanteil der Beiträge dem Kanton jährlich ausgerichtet wird. Eine Verlängerung des Projekts kann ebenfalls auf dem Gesuchsweg bewilligt werden. Im Hinblick auf eine Koordination mit Vernetzungsprojekten kann von der achtjährigen Dauer der Umsetzungsperiode abgewichen werden. Es ist möglich, dass in einem laufenden Projekt weitere Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen abschliessen, die bis zum Ende der Umsetzungsperiode dauern. Mit Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, welche im Verlauf der achtjährigen Projektdauer die Altersgrenze von 65 Jahren erreichen, können Vereinbarungen mit einer kürzeren Dauer abgeschlossen werden. Anpassungen des Bundesbeitrags aufgrund des finanziellen Rahmens bleiben vorbehalten.

5. Kapitel: Produktionssystembeiträge

2. Abschnitt: Beitrag für biologische Landwirtschaft

Art. 63 Beitrag

Die Artikel wurden nur sprachlich angepasst und umstrukturiert.

Art. 64 Voraussetzungen und Auflagen

Die Verweise auf die Bio-Verordnung wurden aktualisiert.

3. Abschnitt: Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps

Art. 65 Beitrag

Die Anforderungen des Extenso-Programms bleiben unverändert. Die beantragten Änderungen betreffen in erster Linie die Auswahl der betroffenen Kulturen. So ist geplant, die Beitragsberechtigung auf Sonnenblumen, Eiweisserbsen und Ackerbohnen auszuweiten.

Art. 66 Voraussetzungen und Auflagen

Die heutige Gruppierung der Getreidearten in Brot- und Futtergetreide soll neu aufgelöst werden. Jede einzelne Getreideart kann künftig unabhängig nach den Extensoanforderungen angebaut werden.

Damit erhalten die Betriebe mehr Flexibilität. Die Anforderungen sind weiterhin gesamtbetrieblich einzuhalten.