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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 88 Zusammenschluss mehrerer Betriebe

Analog zur Übernahme eines zusätzlichen Betriebes wird auch bei einem Zusammenschluss von mehreren Betrieben der höhere bzw. höchste einzelbetriebliche Basiswert weitergeführt. Eine Ausnahme besteht nur bei einem Zusammenschluss als Betriebsgemeinschaft. In diesem Fall werden die Basiswerte kumuliert und weitergeführt.

Art. 89 Betriebsteilung

Falls ein Betrieb aufgeteilt oder eine Betriebsgemeinschaft aufgelöst wird und die Betriebe einzeln weitergeführt werden, so wird der Basiswert entsprechend den Flächenanteilen aufgeteilt. Um einen Missbrauch zu verhindern, z.B. Gründung einer Betriebsgemeinschaft und anschliessende Teilung um Basiswerte von einem Betrieb auf einen anderen zu übertragen, muss der Betrieb, die Gesellschaftsform oder die Betriebsgemeinschaft vor der Aufteilung aber mindestens 5 Jahre in dieser Form geführt worden sein.

Bei der Gründung eines neuen Betriebes, z.B. auf einer bisher verpachteten Fläche, wird an den neuen Betrieb kein Basiswert übergeben.

Art. 90 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin

Solange der Betrieb weitergeführt wird, soll eine normale Entwicklung wie z.B. der Ausstieg eines Mitbewirtschafters möglich sein. Um einen Missbrauch zu verhindern, muss er oder sie zuvor mindestens 5 Jahre Mitbewirtschafterin oder Mitbewirtschafter gewesen sein.

Art. 91 Grössere strukturelle Änderungen

Der Basiswert wird nicht mehr verändert, auch wenn sich ein Betrieb im normalen Umfang entwickelt, vergrössert oder verkleinert. Dies könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Betrieb praktisch die gesamte Tätigkeit aufgibt und nur einen kleinen Teil behält, um weiterhin den Übergangsbeitrag zu beanspruchen. Dies soll mit der Grenze der maximalen Reduktion der Standardarbeitskraft von 60% beschränkt werden. Falls die SAK unter diese Grenze sinken, wird auch der Übergangsbeitrag entsprechend reduziert. Mit der relativ hohen Grenze von 60% gegenüber der Ausgangslage 2011-2013 ist auch die Anpassung der SAK-Faktoren per 1.1.2014 berücksichtigt.

3. Abschnitt: Begrenzung des Übergangsbeitrags

Art. 92 Begrenzung des Übergangsbeitrags aufgrund des massgebenden Einkommens

Die bisherige Begrenzung der Direktzahlungen aufgrund des Einkommens soll nur noch für den Übergangsbeitrag weitergeführt werden. Bisher betrug die Kürzung ein Zehntel der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80‘000 Franken. Überstieg das massgebliche Einkommen 120‘000 Franken, so betrug die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120‘000 Franken. Um die Berechnung zu vereinfachen soll neu die Kürzung nicht mehr zweistufig sein, sondern immer 20 % der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters und dem Betrag von 80‘000 Franken sein.

Bei Personengesellschaften erfolgt eine allfällige Kürzung analog zur Regelung bei der Altersgrenze nach Artikel 7 anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern, welche von einer Kürzung betroffen sind. Wenn beispielsweise bei einer Personengesellschaft mit drei Mitgliedern einer die Einkommensgrenze überschreitet, wird die Kürzung auf einem Drittel des Übergangsbeitrags vorgenommen.