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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Art. 83 Beitrag
Der Finanzbedarf, der durch die Mehrbeteiligung an bestehenden und an neuen Programmen entsteht, wird durch die Reduktion des Übergangsbeitrages finanziert. Der Übergangsbeitrag berechnet sich mit Hilfe eines fixierten Basiswertes pro Betrieb und eines jährlich festgelegten Faktors. Der Basiswert wird gemäss Artikel 84 für alle Betriebe mit den Direktzahlungen 2014 festgelegt. Die Festlegung des Faktors gemäss Artikel 85 erfolgt jährlich anhand der verfügbaren Mittel. Er ist für alle Betriebe gleich hoch. Mit diesem Umlagerungssystem sollen die Finanzmittel aus dem Übergangsbeitrag innerhalb von ca. 8 Jahren zu den leistungsbezogenen Direktzahlungsinstrumenten überführt werden.
Art. 84 Basiswert
Der Basiswert wird zusammen mit den Direktzahlungen 2014 für jeden Betrieb durch den Kanton einmalig festgelegt. Dieser Wert bleibt mit Ausnahme von Anpassungen nach den Artikeln 86-91 für die Dauer der Ausrichtung des Beitrags unverändert. Der Basiswert soll möglichst einfach berechnet werden. Herangezogen wird das Jahr mit den höchsten allgemeinen Direktzahlungen im Zeitraum 2011- 2013. Damit kann auf Korrekturen infolge höherer Gewalt oder Schwankungen bei Flächen und Tieren verzichtet werden. Bei den allgemeinen Direktzahlungen werden allfällige Kürzungen und Begrenzungen der Beiträge nicht berücksichtigt, es wird mit den vollen Beiträgen gerechnet. Die Beiträge nach dem neuen Direktzahlungssystem werden mit den Strukturen (Flächen und Tiere) des Jahres mit den höchsten allgemeinen Direktzahlungen und den Beitragsansätzen im Jahr 2014 berechnet.
Der Mindesttierbesatz ist eine absolute Grenze, auf welche sich die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mit dem neuen Direktzahlungssystem einstellen werden. Es kann einen Anreiz für Betriebe geben, welche bisher den Mindesttierbesatz nicht erreicht haben, entweder den Tierbestand zu erhöhen oder die Dauergrünfläche zu Biodiversitätsförderfläche umzuwandeln oder abzugeben. Um in solchen Fällen einen im Vergleich zu den anderen Betrieben zu hohen Übergangsbeitrag zu vermeiden, soll der Mindesttierbesatz bei der Berechnung des Basiswertes nicht berücksichtigt werden.
Art. 85 Faktor
Der Faktor für den Übergangsbeitrag ist direkt abhängig von den Ausgaben für die leistungsbezogenen Direktzahlungen und den für die Direktzahlungen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Weil bei der Berechnung des Faktors kein Spielraum besteht, soll die Festlegung direkt an das Bundesamt delegiert werden. Das Bundesamt wird den Faktor jeweils gegen Ende Jahr festlegen, sobald klar ist, wie viele Mittel für die anderen Direktzahlungsinstrumente benötigt werden.
2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrags bei Betriebsänderungen
Art. 86 Bewirtschafterwechsel
Bei der „normalen“ Übergabe eines ganzen Betriebes (gesamte Fläche und betriebsnotwendige Gebäude) an einen neuen Bewirtschafter oder neue Bewirtschafterin wird auch der Basiswert weitergegeben.
Art. 87 Übernahme eines weiteren Betriebes oder von Betriebsteilen
Falls ein bestehender Betrieb mit einem zusätzlichen Betrieb ergänzt bzw. vergrössert wird, gibt es keine Kumulation der Basiswerte. Es gilt der höhere Basiswert. Bei einer Übernahme eines Betriebsteils kann der Basiswert nicht übergeben werden. Eine Teilübernahme entspricht einer Betriebsteilung gemäss Art. 89.