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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
Definition der Direktsaat:
In einem Arbeitsgang erfolgt die Saatgutablage direkt in den unbearbeiteten, vorteilhafterweise mit Pflanzen(-resten) bedeckten Boden. Dabei werden höchstens 25% der Bodenoberfläche bewegt. Es wird lediglich ein Schlitz im Boden auf Saatgutablagetiefe geöffnet, nach der Saat(gutablage) geschlossen und stets der gewachsene Boden befahren.
Wichtigste Einsatzgeräte: Scheiben-, Zinken- oder Kreuzschlitz-Direktsämaschinen.
Definition der Streifensaat:
Es erfolgt ein streifenförmiges, höchstens 20 cm tiefes Bearbeiten des vorteilhafterweise mit Pflanzen(-resten) bedeckten Bodens. Dabei werden höchstens 50% der Bodenoberfläche bewegt. Die Saatgutablage erfolgt in die Mulchschicht des bearbeiteten Streifens. Die Streifensaat benötigt höchstens zwei Arbeitsgänge (Streifenbearbeitung und Saat oder kombiniert), und stets wird der gewachsene Boden befahren.
Wichtigste Einsatzgeräte: Strip Till und Streifenfräsen kombiniert mit Lockerungszinken
Definition der Mulchsaat:
Es erfolgt ein ganzflächiges, höchstens 10 cm tiefes Bearbeiten des möglichst mit Pflanzen(-resten) bedeckten, gewachsenen Bodens. Anschliessendes Befahren des gelockerten Bodens ist auf höchstens zwei Arbeitsgänge zu minimieren. Vorzugsweise sind Geräte und Maschinen ohne Zapfwellenantrieb einzusetzen. Die Saatgutablage erfolgt in die oberflächennahe Mulchschicht.
Wichtigste Einsatzgeräte: Flachgrubber, Kurzscheibenegge, Stoppelhobel.
Nicht beitragsberechtigt ist: Das Anlegen von Kunstwiese mittels Mulchsaat und generell das Anlegen von Gründüngungen und Zwischenkulturen mit allen Techniken. Das Anlegen von Kunstwiesen mittels Mulchsaat wird nicht unterstützt, da dies der gängigen Praxis entspricht.
Die Beitragsgewährung endet spätestens Ende 2019. Die Betriebe können sich jährlich beteiligen.
Eine letztmalige Beteiligung ist für das Jahr 2019 möglich.
Art. 77 Verzicht auf Herbizid
Wird auf den Einsatz von Herbiziden bei der schonenden Bodenbearbeitung über das ganze Anbaujahr verzichtet, so wird ein Zusatzbeitrag pro Hektare und Jahr ausbezahlt. Dieser Zusatzbeitrag fördert die Innovation und wird als Risikoabgeltung verstanden. Die Unkrautbekämpfung erfolgt in diesem Fall mechanisch oder über die Begrünung der Fläche oder andere Massnahmen (Mischkultur). Dieser Zusatzbeitrag ist auch für Biobetriebe zulässig.
Art. 78 Voraussetzungen und Auflagen
Unter Hauptkultur ist grundsätzlich jene Kultur zu verstehen, welche die Bodenfläche während der Vegetationsperiode am längsten beansprucht.
Glyphosat ist ein sehr wirksames und gezielt einsetzbares Herbizid. Die aktuell breite Anwendung kann jedoch zu Gewässerbelastungen und Resistenzen führen. Mit dem gewählten Ansatz der schonenden Bodenbearbeitung kann der Einsatz von Glyphosat eingeschränkt werden, indem eine konstante Bodenbedeckung oder eine ausreichende Blattmasse vorhanden ist. Zudem wird der Einsatz eingeschränkt, da davon ausgegangen wird, dass die Massnahme auf bezüglich Unkrautdruck unproblematischen Parzellen umgesetzt wird. Auf diesen Parzellen müssen nur die einjährigen Unkräuter bekämpft werden. Deshalb genügt die Obergrenze von 1,5 kg Wirkstoff pro Hektare und Jahr.
3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 79 Beitrag
Die Applikationstechnik spielt bei der Minderung von unerwünschten Effekten, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stehen, eine zentrale Rolle.