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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

4. Abschnitt: Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

Art. 67 Beitrag

Mit dem Beitrag wird eine Produktion gefördert, die dem betriebsspezifischen Standortpotenzial angepasst ist. Gegenüber vielen umliegenden Ländern besitzt die Schweiz einen grossen Standortvorteil zur Grasproduktion. Im Fokus steht die effiziente Nutzung von Wiesen- und Weidefutter für die Milch- und Fleischproduktion. Sowohl auf ertragreichen als auch auf weniger ertragreichen Flächen kann effizient produziert werden.

Art. 68 Voraussetzungen und Auflagen

Absatz 1 regelt gesamtbetrieblich für alle Raufutterverzehrer die einzuhaltenden Fütterungsanforderungen. Mindestens 90 % der gesamten Jahresration gemessen in Trockensubstanz muss aus Grundfutter bestehen. Die restlichen 10 % in der Jahresration können aus Grundfutter oder aus Kraftfutter bestehen. Sie sollen die Jahresration bedarfsgerecht ergänzen.

Zudem ist ein Mindestanteil an Wiesen- und Weidefutter vorgeschrieben: Im Talgebiet beträgt der Mindestanteil von Wiesen- und Weidefutter in der Jahresration 80 %, im Berggebiet 90 %. Damit besteht im Talgebiet mehr Flexibilität für den Einsatz von anderem Grundfutter wie beispielsweise Mais. Den unterschiedlichen Standortbedingungen wird so Rechnung getragen. Ob das Futter von betriebseigenen Flächen stammt oder nicht, ist für die Beiträge nicht relevant. Auch zugeführtes Wiesenfutter wird in der Futterbilanz als Wiesen- und Weidefutter angerechnet. Die Herkunft des Futters soll über die Anforderungen von privaten Labels geregelt werden. Damit bleibt Spielraum zur Abgrenzung und Profilierung erhalten.

Absatz 2 regelt die Anrechnung von Zwischenfutter in der Futterbilanz. Zwischenkulturen zur Futtergewinnung können eine wertvolle Rationenergänzung sein und werden daher als Wiesen- und Weidefutter an die Ration angerechnet. Die Begrenzung von 25 Dezitonnen Trockensubstanz pro Jahr und Kultur verhindert eine Ausreizung der Ertragshöhe in der Futterbilanz. Diese Flächen sind nicht beitragsberechtigt.

Absatz 3 fordert eine minimale Anzahl Raufutterverzehrer pro vorhandene Futterfläche (Dauergrünfläche und Kunstwiesen). Die Werte für den Mindesttierbesatz pro Zone entsprechen denjenigen der Versorgungssicherheitsbeiträge. Weil der Beitrag auf der gesamten Grünfläche ausgerichtet wird,

muss der Mindesttierbesatz auch für Kunstwiese erfüllt sein. Durch die Anforderung eines Mindesttierbesatzes werden sehr extensive Milch- und Fleischproduktionsformen von den Beiträgen ausgeschlossen. Damit wird eine standortgerechte und ressourceneffiziente Milch- und Fleischproduktion gewährleistet.

5. Abschnitt: Tierwohlbeiträge

Art. 69 Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen

Die in der Praxis bewährten Etho-Bestimmungen der bisherigen DZV (Artikel 59 – 61) und der bisherigen Ethoprogrammverordnung (Artikel 1 – 4a) wurden zusammengeführt. Die Anhänge zur bisherigen Ethoprogrammverordnung wurden in den Anhang 6 transferiert.

Art. 70 Tierkategorien

Aus ökonomischen Gründen nahm das Gewicht und somit das Alter der Mastkälber bei der Schlachtung den vergangenen zehn Jahren zu. Deshalb werden die Tierkategorien bei der Rindergattung und Wasserbüffel bis zum Alter von 365 Tagen in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung angepasst. Das bisherige Alter der jüngsten Tierkategorie wird von 120 auf 160 Tage erhöht. Entsprechend wird