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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 98 Rückzug des Gesuchs
Falls die entsprechenden Anforderungen für die einzelnen Direktzahlungsarten nicht mehr eingehalten werden können, muss das Gesuch unverzüglich zurückgezogen werden.
Art. 99 Angaben des Gesuchs
Alle für die Administration, Berechnung und Auszahlung der Direktzahlungen benötigten Angaben müssen im Gesuch enthalten sein. Der Wohnsitzkanton ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben verantwortlich und verifiziert die deklarierten Angaben im Gesuch. Um allfällige Auswirkungen abschätzen zu können, müssen auch geplante, wesentliche Veränderungen der Betriebsverhältnisse im Beitragsjahr bereits bei der Datenerhebung gemeldet werden.
2. Kapitel: Kontrollen
Art. 100 Anforderungen an die Kontrolle
In Absatz 1 wird auf die Verordnung über die Koordination der Kontrollen in der Landwirtschaft (VKKL; SR) verwiesen, welche die Frequenzen und die Koordination der meisten Kontrollen regelt. Kontrollen, die nicht im Geltungsbereich der VKKL liegen, werden in der DZV geregelt. Im Weiteren werden verschiedene Einzelheiten bezüglich Kontrollen geregelt.
Art. 101 Kontrollpunkte und Kontrollergebnisse
In Absatz 1 wird auf Kontrollpunkte verwiesen, welche in der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft im System Acontrol aufgelistet und auf dem Internetportal Agate abrufbar sind. Die massgebenden Kontrollpunkte im Bereich des Tierschutzes sind vom BLW in Zusammenarbeit mit dem BVET erarbeitet worden. In Absatz 2 wird das Vorgehen geregelt, falls ein Landwirt mit einer Beurteilung durch den Kontrolleur nicht einverstanden ist. In den Absätzen 3-5 wird die Weiterleitung der Kontrollergebnisse geregelt.
3. Kapitel: Verantwortung und Zusammenarbeit
Art. 102
In diesem Artikel wird die Verantwortlichkeit für die Kontrollen geregelt. Des Weiteren beinhaltet er Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Kontrollorganisationen.
Schon bisher war der Kanton für die Kontrollen in Vernetzungsprojekten zuständig. Einige Kantone haben diese Kontrollen an die Trägerschaft delegiert, obwohl die heutige ÖQV dies nicht vorsieht. Da die Projektträger sehr stark in die Projekte involviert sind, können sie keine unabhängigen Kontrollen gewährleisten. Deshalb wird präzisiert, dass die Delegation an die Projektträgerschaft nicht zulässig ist. Die Delegation an akkreditierte Kontrollorganisationen ist jedoch zulässig.
4. Kapitel: Verwaltungssanktionen
Art. 103 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
In diesem Artikel werden die Gründe für Kürzungen aufgelistet. Materiell gibt es keine Änderungen. Neu wird auf die Kürzungen in Anhang 7 der DZV verwiesen, da diese nun Teil der DZV sein soll.