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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Art. 104 Höhere Gewalt

Inhaltlich gibt es keine Änderungen, einzig der Anwendungsbereich von höherer Gewalt wird auf die neuen Direktzahlungsarten (graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, Ressourceneffizienzbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge) ausgedehnt.

Art. 105 Seuchenpolizeiliche Vorschriften

Keine Änderung

5. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung

Art. 106 Beitrag und Abrechnung

Massgebend sind grundsätzlich die Verhältnisse während des Erfassungszeitfensters (15. Januar -15. Februar). Nur wer am 15. Februar Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines Betriebes ist, kann Beiträge geltend machen. Die Kantone können aber Hofübergaben bis zum 1. Mai noch berücksichtigen. Spätere Übergaben werden für das betreffende Jahr nicht mehr berücksichtigt. Eine allfällige Aufteilung der Beiträge unter den Bewirtschaftern bei späterer Übergabe kann privatrechtlich geregelt werden.

Für die Flächenzuordnung ist die Hauptkultur massgebend (vgl. Weisungen zu Artikel 18 LBV). Flächen, welche bei der Gesuchstellung nicht mit der Hauptkultur belegt sind, müssen demnach bei der Flächenzuordnung entsprechend der für die kommende Vegetationsperiode vorgesehenen Hauptkultur deklariert werden.

Art. 107 Überweisung der Direktzahlungen

Ohne entsprechende Datenlieferungen können im Hinblick auf die Gewährleistung der Aufsichts- und Kontrollpflicht keine Zahlungen geleistet werden.

Die Direktzahlungen sollen neu in drei Raten pro Jahr ausgerichtet werden: 1. Rate: Kantone können Mitte Jahr (Ende Juni) maximal 50 % des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags als Akontozahlung ausrichten, ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet; 2. Rate: Beiträge, ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet und Übergangsbeitrag, bis zum 10. November; 3. Rate: Beiträge im Sömmerungsgebiet und Übergangsbeitrag, bis zum 20. Dezember.

Option für die 1. Rate: Eine Vorverschiebung der Akontozahlung von Ende Juni in den April oder Mai wäre für die Kantone grundsätzlich mit Mehraufwand und bestimmten Unsicherheiten für die Auszahlung bei einem Wechsel des Bewirtschafters verbunden. Die Kantone werden gebeten, zu einer Vorverschiebung (April oder Mai anstelle Ende Juni) im Rahmen der Anhörung Stellung zu nehmen.

Um das Direktzahlungsjahr im Kalenderjahr abschliessen zu können, müssen die Daten früher geliefert werden. Bis am 10. November müssen alle Beiträge ohne die Übergangs- und Sömmerungsbeiträge (inkl. Biodiversität im Sömmerungsgebiet) ausgerichtet sein. Allfällige Nachzahlungen können erst nach dem 31. Dezember erfolgen.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 108 Eröffnung von Verfügungen

Wie bis anhin werden die Beitragsverfügungen dem BLW nur auf Verlangen eröffnet. Eine andere Regelung wäre angesichts der zahlreichen jährlichen Verfügungen nicht sinnvoll. Damit das BLW sein in Artikel 166 Landwirtschaftsgesetz verankertes Beschwerderecht wahrnehmen kann, sind ihm jedoch sämtliche Beschwerdeentscheide formell zu eröffnen.